Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 15. 
Die Deichschauen werden wie bisher abgehalten. Es werden insbesondere 
noch zugezogen zwei Deputirte des Deichamtes, welche dieses auf sechs 
Jahre waͤhlt. 
Die Anbote erfolgen durch die Schaukommission, welche aus dem be- 
treffenden Deichhauptmann und dem Deichinspektor besteht. 
Der 9. 7. Kap. V. J. c. soweit er die unter Strafe gestellte Beiwohnung 
der Schauen Seitens „aller von Adel und Obrigkeit“ betrifft, wird aufgehoben. 
Die Vereidigung der Rathsdeputirten in Burg und Sandau (Gax. V. 
g. 14.) fallt für die Tueunfe fort. 
KS. 16. 
Die Zahl der Deichschulzen ist im Laufe der Zeit und nach Bedürfniß 
vermehrt worden. 
Künftighin werden dieselben von dem betreffenden Deichhauptmann nach 
Anhörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt 
die Zahl, das Gehalt und den Geschaftskreis dieser Beamten und beschließt, 
ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder 
auf Lebenszeit erfolgen soll. 
Soweit die Präsentation und Wahl der Deichschulzen bisher von einzelnen 
Gemeinden und Gütern erfolgt ist, verbleibt es dabei, desgleichen bei den von 
diesen an die Deichschulzen zu zahlenden Emolumenten (Kap. IV. S. 2. sed. l.c.). 
F. 17. 
Ueber die Verwaltung der Deichkasse hat das Deichamt das Erforderliche 
zu beschließen. 
Der Deichbeamte, welcher die Deichkasse verwaltet, führt das Deichkataster 
und repartirt die einzuziehenden Gelder auf die einzelnen Interessenten. 
Die Ortserhebung der Beitrage in den einzelnen Gemeinden und die kosten- 
freie Abführung derselben an die Deichkasse ist Sache jeder Gemeinde, desgleichen 
die Berichtigung des Deichkatasters innerhalb der Gemeinde-Feldmark. 
Das Deichamt kann mit Genehmigung der Regierung besondere Geschäfts- 
Reglements für die Deichverwaltung und für die Deichbeamten erlassen. 
Abänderungen dieser Verordnung können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Oktober 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
(Nr. 6439—6440.) " (Nr. 6440.)
	        
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