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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
NNr. 56. —
(Nr. 6441.) Gesetz, betreffend 1) die Pensionserhöhung für dic im Kriege invalide gewordenen,
sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst verstümmelten
oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militair-
Beamten; 2) die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege
gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges. Vom 10. Oktober 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
G. 1.
Jeder Offzier oder obere Militairbeamte (Klassisikation vom 17. Juli
1862.), welcher im Kriege invalide und dadurch zur Fortsetzung des Dienstes
unfahig geworden ist, erhält eine Erhöhung der reglementsmäßigen Pension um
100 Thaler jährlich, sofern er aber unter dem Range eines Hauptmanns
1. Klasse steht, um 200 Thaler jährlich.
g. 2.
Offiziere und obere Militairbeamte, wenn sie durch den aktiven Militair=
dienst, sei es im Kriege oder im Frieden, verstümmelt oder erblindet sind, erhalten
neben der reglementsmäßigen Pension und der nach F. 1. bestimmtn Erhöhung
derselben eine fernere Erhöhung,
um 200 Thaler jährlich
bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand, sowie bei dem
Verluste eines Fußes,
um 400 Thaler jährlich
bei Erblindung, sowie bei dem Verluste von zwei der erwähnten
Gliedmaßen.
Die einen Erwerb ausschließende Unfahigkeit zum Gebrauch derselben
wird dem Verluste gleich geachtet.
Jahrgang 1866. (Nr. 6441.) 91 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1866.