Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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halb in Preußen bestehenden Einrichtungen erlassenen Gesetze, Tarise, Verord- 
nungen und sonstigen administrativen Bestimmungen auch ferner in Kraft. 
Artikel 3. 
Damit die Hindernisse beseitigt bleiben, welche einer völligen Freiheit des 
gegenseitigen Verkehrs zwischen den Königlich Preußischen Landen und dem 
Amte Volkenrode in der Verschiedenheit der Besteuerung innerer Erzeugnisse 
entgegenstehen würden, will Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg- 
Gotha die Besteuerung des Branntweins und des Tabakbaues übereinstimmend 
mit der in Preußen bestehenden Besteuerung im Amte Volkenrode fortdauern 
lassen, auch die dermalen von der Fabrikation des Biers im Amte Volkenrode 
schon zu entrichrende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in Preußen 
bestehenden Steuer herabsetzen. Demgemäß wird, was die Besteuerung des 
Branmweins und des Tabakbaues betrifft, auch ferner, nach Maaßgabe der 
deshalb in Preußen jetzt oder künftig bestehenden Vorschriften, sowohl den 
Steuersätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrolformen nach, im Amte 
Volkenrode eine Branntweinsteuer, ferner, soweit daselbst Tabak gebaut wird, 
oden gebaut werden mochte, eine Steuer vom inländischen Tabaksbau erhoben 
werden. 
Artikel 4. 
Etwanige Abänderungen der in den vorstehenden beiden Artikeln gedachten 
gesetzlichen Bestimmungen und Tarife oder neue derartige Bestimmungen oder 
Verwaltungsanordnungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in dem 
Amte Volkenrode zur Ausführung kommen mußten, bedürfen der Zustimmung 
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände- 
rungen und Anordnungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein ge- 
troffen werden. 
Arcikel 5. 
Zum Zwecke der Aufrechthaltung eines möglichst freien gegenseitigen Ver- 
kehrs werden für den Fall, daß in der Folge in den Preußischen Staaten noch 
andere als die im Artikel 3. genannten inneren Erzeugnisse, die ihrer Natur 
nach dem größeren Handelsverkehr angehören, mit einer Steuer belegt werden 
sollten, auf jedesmalige besondere Einladung diejenigen gesetzlichen Bestimmun- 
gen, welche in Preußen bei der ersten Einführung einer solchen Steuer oder 
bei späteren Abänderungen in dem Betrage oder der Erhebungsweise derselben 
angeordnet werden mochten, auch für das Amt Volkenrode gleichmäßig erlassen 
werden. Ob und mit welchen Maaßgaben dabei eine Gemeinschaft des Auf- 
kommens eintreten soll, bleibt der näheren Verabredung vorbehalten; jedoch 
wird in dem Fall, wenn unter den sämmtlichen Jollvereinsstaaten die Gemein- 
schaftlichkeit einer solchen Steuer vereinbart werden sollte, die dieserhalb zu 
treffende Verabredung auch für das Amt Volkenrode als maaßgebend ange- 
nommen werden. 
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