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halb in Preußen bestehenden Einrichtungen erlassenen Gesetze, Tarise, Verord-
nungen und sonstigen administrativen Bestimmungen auch ferner in Kraft.
Artikel 3.
Damit die Hindernisse beseitigt bleiben, welche einer völligen Freiheit des
gegenseitigen Verkehrs zwischen den Königlich Preußischen Landen und dem
Amte Volkenrode in der Verschiedenheit der Besteuerung innerer Erzeugnisse
entgegenstehen würden, will Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-
Gotha die Besteuerung des Branntweins und des Tabakbaues übereinstimmend
mit der in Preußen bestehenden Besteuerung im Amte Volkenrode fortdauern
lassen, auch die dermalen von der Fabrikation des Biers im Amte Volkenrode
schon zu entrichrende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in Preußen
bestehenden Steuer herabsetzen. Demgemäß wird, was die Besteuerung des
Branmweins und des Tabakbaues betrifft, auch ferner, nach Maaßgabe der
deshalb in Preußen jetzt oder künftig bestehenden Vorschriften, sowohl den
Steuersätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrolformen nach, im Amte
Volkenrode eine Branntweinsteuer, ferner, soweit daselbst Tabak gebaut wird,
oden gebaut werden mochte, eine Steuer vom inländischen Tabaksbau erhoben
werden.
Artikel 4.
Etwanige Abänderungen der in den vorstehenden beiden Artikeln gedachten
gesetzlichen Bestimmungen und Tarife oder neue derartige Bestimmungen oder
Verwaltungsanordnungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in dem
Amte Volkenrode zur Ausführung kommen mußten, bedürfen der Zustimmung
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände-
rungen und Anordnungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein ge-
troffen werden.
Arcikel 5.
Zum Zwecke der Aufrechthaltung eines möglichst freien gegenseitigen Ver-
kehrs werden für den Fall, daß in der Folge in den Preußischen Staaten noch
andere als die im Artikel 3. genannten inneren Erzeugnisse, die ihrer Natur
nach dem größeren Handelsverkehr angehören, mit einer Steuer belegt werden
sollten, auf jedesmalige besondere Einladung diejenigen gesetzlichen Bestimmun-
gen, welche in Preußen bei der ersten Einführung einer solchen Steuer oder
bei späteren Abänderungen in dem Betrage oder der Erhebungsweise derselben
angeordnet werden mochten, auch für das Amt Volkenrode gleichmäßig erlassen
werden. Ob und mit welchen Maaßgaben dabei eine Gemeinschaft des Auf-
kommens eintreten soll, bleibt der näheren Verabredung vorbehalten; jedoch
wird in dem Fall, wenn unter den sämmtlichen Jollvereinsstaaten die Gemein-
schaftlichkeit einer solchen Steuer vereinbart werden sollte, die dieserhalb zu
treffende Verabredung auch für das Amt Volkenrode als maaßgebend ange-
nommen werden.
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