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Artikel 6.
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha uͤbernimmt auch
ferner die Verbindlichkeit, im Amte Volkenrode den im Inlande bereiteten
Ruͤbenzucker, sobald dessen Fabrikation im Amte Volkenrode stattfinden moͤchte,
derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in Preußen besteht oder bestehen
wird. Wegen der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer
Anordnungen und etwaniger Abänderung solcher Anordnungen sollen für die
Rübenzuckersteuer dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche in dem Ar-
tikel 4. wegen der Zölle, sowie wegen der Steuer von Branntwein und Ta-
baksbau enthalten sind.
Artikel 7.
Alle Eingangs= und Ausgangsabgaben an den Grenzen zwischen Preußen
und dem Amte WVolkenrode, dieselben mögen früher unter dem Namen Geleit
oder unter irgend einer anderen Benennung bestanden haben, bleiben ferner
aufgehoben, und es können alle Gegenstände aus dem Amte Volkenrode frei
und unbeschwert gleich den inländischen in die Preußischen Lande und umge-
kehrt aus diesen in das Amt Volkenrode eingeführt werden, mit alleinigem
Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstande (Salz), ingleichen
der Spielkarten nach Maaßgabe der Artikel 8. und 9.;
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse nach Maaßgabe des Artikels 10.
Artikel 8.
1) Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha tritt den Ver-
abredungen, welche in den zwischen Preußen und anderen Deutschen
Staaten abgeschlossenen Jollvereinigungs-Verträgen in Betreff des
Salzes getroffen worden sind, bunsichuiich des Amtes Volkenrode ferner
in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen
Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum
Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten,
insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten
Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salz-
Gmtern, Saktoreien oder Niederlagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände
aus den zum Vereine nicht gehèrigen Ländern in andere solche
Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Ge-
biet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichts-
maaßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig er-
achtet werden; 6 Z
(Nr. 6444.) 92 JD0) die