Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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zoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Kartenstempel versehen sind, auf vorange- 
gangene gehörige Deklaration, unter angemessener Kontrole aus dem Herzog- 
thum Gotha durch Preußisches Gebiet frei nach Volkenrode durchgeführt 
werden können. 
Artikel 10. 
Die in dem Gebiete des Jollvereins in Betreff der inneren Steuern, 
welche in den einzelnen Vereinssiaaten theils auf die Hervorbringung oder Zu- 
bereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, 
sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Exzeugnissen unker den Vereins- 
staaten vertragsmäßig bestehenden oder künftig zu vereinbarenden Bestimmungen 
kommen auch im Amte Volkenrede zur Anwendung. Demgemäß und nach 
den in den Artikeln 3. und 4. getroffenen Verabredungen wird zwischen Preußen 
und dem Amte Volkenrode gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, 
bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der 
Steuer geleistet, noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden; dagegen verbleibt 
das Amt Volkenrode, den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber, hinsichtlich 
der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden lebergangsabgaben 
in demselben Verhältnisse, in welchem Preußen sich dieserhalb befindet. 
Bei der Einfuhr von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln, Puder 
und Stärke, desgleichen Fleisch, es sei frisch, gesalzen oder geruchert, in 
Preußische Stadte, wo die Mahl= und Schlachtsteuer besteht, ist dagegen nach 
den angezogenen Bestimmungen diese Abgabe ebenso, wie von inländischen gleich- 
artigen Erzeugnissen zu entrichten und es ist gleichmäßig auch bei der Einfuhr 
Preußischer Exzeugnisse der eben bezeichneten Art in solche Ortschaften des 
Amtes Volkenrode zu halten, in welchen die gedachten Gegenstände mit einer 
Verbrauchssteuer belegt sind oder künftig etwa belegt werden, so also, daß 
diese Artikel ganz den inländischen gleich behandelt werden müssen. 
Artikel 11. 
Die Chausseegelder oder andere statt derselben bestehenden Einrichtungen, 
ebenso Plasier-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, sind zwar unter der im 
Artikel 7. ausgesprochenen Aufhebung der Binnenzölle nicht begriffen. Indessen 
sollen auch derartige Erhebungen, ohne Rücksicht, ob sie für Rechnung der 
Landeskassen oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeinde, geschehen, 
nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie 
den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind; auch soll 
dabei ein Unterschied je nach Qualität oder Herkunft der transportirten Gegen- 
stände nicht stattfinden dürfen. 
Das dermalen in Preußen besiehende Chausseegeld soll als der höchste 
Satz angesehen und hinführo auch in dem Amte Volkenrode nicht überstiegen 
werden. Besondere Erhebungen an Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf 
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze 
gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet 
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur 
Erhebung kommen. 
(Nr. 6444.) Ar-
	        
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