— 661 —
Frankreich abgeschlossenen Verträgen, namentlich zu der Uebereinkunft zwischen
Preußen und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen
Erzeugnissen und Werken der Kuntt, auch hinsichtlich des Amtes Volkenrode
ferner aufrecht.
Artikel 17.
Die zur Erhebung und Berechnung der Branntweinsteuer und, sofern
Rübenzuckerfabriken im Amte Volkenrode angelegt werden sollten, der Rüben-
zuckersteuer erforderlichen Rezepturen werden von der Herzoglichen Regierung
eingesetzt und liefern die erhobenen Betraäge an die Herzoglichen Kassen ab.
Die Besoldung der Rezepturen und die Bestreitung der Amtsunkosten erfolgt
aus Herzoglichen Kassen.
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha will auch ferner
gestatten, daß die Königlichen Steuerbeamten durch Revision der im Amte
Volkenrode befindlichen Branntweinbrennereien und Bier= auch Essigbrauereien,
sowie etwaiger Rübenzuckerfabriken, nicht minder durch Einsicht der hierauf
bezüglichen Heberegister und Kontrolen der Herzoglichen Hebestellen, von der
richtigen Amtsführung der dort bestehenden Gesetze über die Branntwein-,
Braumalz= und Rübenzuckersteuer jederzeit persönlich ndhere Ueberzeugung
nehmen können.
Die mit diesem Dienste im Amte Volkenrode beauftragten Steuerbeamten
werden zwar von Seiner Majestät dem Könige von Preußen angestellt, besoldet
und uniformirt, doch sollen sie für die Dauer ihrer Anstellung in dem Amte
Volkenrode beiden Landesherren den erforderlichen Diensteid leisten und das
Königlich Preußische und Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Wappen ver-
eint auf der Kopfbedeckung tragen.
Artikel 18.
Die Untersuchung und Bestrafung der im Amte Volkenrode begangenen
Vergehen gegen die Joll= und Rübenzuckersteuer-Gesetze, sowie gegen die Ge-
setze wegen Besteuerung des Branntweins, Braumalzes und Tabaksbaues er-
folgt von den Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gerichten, sofern solche
nach allgemeinen Grundsätzen dazu kompetent sind.
Die Geldstrafen, auf welche die Herzoglichen Gerichte in solchen Fällen
erkennen möchten, fallen dem Herzoglichen Fiskus nach Abzug des etwaigen
Denunzianten-Antheils lediglich anheim.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über
die in Volkenrode wegen Vergehen gegen die vorgedachten Gesetze verur-
GE-nigen Personen verblelbt Seiner Hoheir dem Herzoge von Sachsen-Coburg-
otha.
Artikel 19.
Zwischen dem Konigreiche Preußen und dem Amte Volkenrode wird auch
ferner eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs= und Ausgangsabgaben,
sowie an der Rübenzucker= und Branntweinsteuer, nicht minder an Uebergangs-
(Nr. 6444.) ab-