Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Frankreich abgeschlossenen Verträgen, namentlich zu der Uebereinkunft zwischen 
Preußen und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen 
Erzeugnissen und Werken der Kuntt, auch hinsichtlich des Amtes Volkenrode 
ferner aufrecht. 
Artikel 17. 
Die zur Erhebung und Berechnung der Branntweinsteuer und, sofern 
Rübenzuckerfabriken im Amte Volkenrode angelegt werden sollten, der Rüben- 
zuckersteuer erforderlichen Rezepturen werden von der Herzoglichen Regierung 
eingesetzt und liefern die erhobenen Betraäge an die Herzoglichen Kassen ab. 
Die Besoldung der Rezepturen und die Bestreitung der Amtsunkosten erfolgt 
aus Herzoglichen Kassen. 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha will auch ferner 
gestatten, daß die Königlichen Steuerbeamten durch Revision der im Amte 
Volkenrode befindlichen Branntweinbrennereien und Bier= auch Essigbrauereien, 
sowie etwaiger Rübenzuckerfabriken, nicht minder durch Einsicht der hierauf 
bezüglichen Heberegister und Kontrolen der Herzoglichen Hebestellen, von der 
richtigen Amtsführung der dort bestehenden Gesetze über die Branntwein-, 
Braumalz= und Rübenzuckersteuer jederzeit persönlich ndhere Ueberzeugung 
nehmen können. 
Die mit diesem Dienste im Amte Volkenrode beauftragten Steuerbeamten 
werden zwar von Seiner Majestät dem Könige von Preußen angestellt, besoldet 
und uniformirt, doch sollen sie für die Dauer ihrer Anstellung in dem Amte 
Volkenrode beiden Landesherren den erforderlichen Diensteid leisten und das 
Königlich Preußische und Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Wappen ver- 
eint auf der Kopfbedeckung tragen. 
Artikel 18. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Amte Volkenrode begangenen 
Vergehen gegen die Joll= und Rübenzuckersteuer-Gesetze, sowie gegen die Ge- 
setze wegen Besteuerung des Branntweins, Braumalzes und Tabaksbaues er- 
folgt von den Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gerichten, sofern solche 
nach allgemeinen Grundsätzen dazu kompetent sind. 
Die Geldstrafen, auf welche die Herzoglichen Gerichte in solchen Fällen 
erkennen möchten, fallen dem Herzoglichen Fiskus nach Abzug des etwaigen 
Denunzianten-Antheils lediglich anheim. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über 
die in Volkenrode wegen Vergehen gegen die vorgedachten Gesetze verur- 
GE-nigen Personen verblelbt Seiner Hoheir dem Herzoge von Sachsen-Coburg- 
otha. 
Artikel 19. 
Zwischen dem Konigreiche Preußen und dem Amte Volkenrode wird auch 
ferner eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs= und Ausgangsabgaben, 
sowie an der Rübenzucker= und Branntweinsteuer, nicht minder an Uebergangs- 
(Nr. 6444.) ab-
	        
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