Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Artikel 21. 
Die Dauer des ge enwaͤrtigen Vertrages, welcher vom 1. Januar 1866. 
ab an die Stelle der bisherigen Verträge tritt, wird vorläufig auf zwölf Jahre 
bis zum letzten Dezember 1877. festgesetzt. 
Erfolgt nicht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums 
von Seiten des einen oder des anderen Theils eine Aufkündigung. so wird der 
Vertrag auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als 
verlaͤngert angesehen. 
Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifikation vor- 
elegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen vier Wochen in 
Herkn bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 15. Februar 1866; Gotha, den 17. Februar 1860. 
Henning. L. Braun. 
(I. S.) (I. S.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Rati- 
fikations-Urkunden hat startgefunden. 
Jahrgang 1866. (Tr. 6444—6445.) 93 (Tr. 6445.)
	        
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