Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6447.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Oborniker Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 1. Okto- 
ber 1866. 
W# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Oborniker Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 8. Juni 1865. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, 
Seirens der Gldubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Be- 
trage von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Ein- 
hundert tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Thaler à 1000 Thaler = 25 Stück, 
à 500 : = 50 - 
25,000 - a — - 
25,000 5à 200 - — 125 - 
15,000 a 100 - — 150 — 
100,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1875. ab mit wenigstens jährlich 
14 Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amor- 
tisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechre 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligarionen 
eine Gewährleisiung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unrer Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Oktober 1866. 
(I. .) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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