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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr 58. —
(Nr. 6449.) Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1866., betreffend die erweiterte Wirksam-
keit des Neuen landschaftlichen Kredi ereins für die Provinz Posen.
A Ihren Bericht vom 24. Oktober d. J. ertheile Ich dem anliegenden
zweiten Regulativ, betreffend die erweiterte Wirksamkeit des Neuen landschaft-
„lichen Kreditvereins für die Provinz Posen, sowie der beiliegenden Tarordnung
des genannten Kreditvereins hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung.
Gleichzeirig und in Folge dieser Meiner Genehmigung, sowie gemäß F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. von 1833. S. 75.) will Ich dem
Neuen landschaftlichen Kreditverein für die Provinz Posen hiermit
das Prioilegium bewilligen, die in jenem zweiten Regulativ näher bezeichneten,
in Gemäßheit desselben zu verzinsenden und nach dessen Bestimmungen einzu-
lösenden Pfandbriefe und Kupons mit der rechtlichen Wirkung auszustellen, daß
ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Drirter, und ohne da-
durch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und der Kupons eine
Gewährleistung Seitens des Staates zu übernehmen, ertheilt worden.
Der vorliegende Erlaß, sowie das anliegende zweite Regulatio und die
Taxordnung sind durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 5. November 1866.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, der Justiz, für die land-
wirkhschaftlichen Angelegenheiten und des Innern.
Jahrgang 1866. 94 Zwei-
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1866.