Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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1) wenn der Schuldner seiner Versicherungsverpflichtung (H. 9. dieses 
Regulativs) nicht genuͤgt; ferner 
2) Besitzveränderungen, wenn der neue Erwerber des bepfandbrieften 
utes 
a) ein Ausländer ist (F. 1. Nr. 4. Litt. a. des Statuts vom 13. Mai 
1857.), oder 
b) die gerichtliche oder notarielle Urkunde, durch welche er die persoͤn- 
liche Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Darlehnsvertrage 
übernimmt (F. 3. Nr. 3. a. a. O.), nicht binnen drei Monaten nach 
dem Erwerbe der Direktion einsendet; 
endlich 
3) in den in §F. 3. Nr. 5. Lilt. b. des Statuts vom 13. Mai 1857. ge- 
dachten Fällen. Verminderungen des Werthes des beliehenen Gutes, 
ingleichen solche Abveradußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maaßgabe 
des Gesetzes vom 3. März 1850. (Gesetz Samml. S. 145.) von der 
zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen den Verein zur Kündi- 
gung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage welcher in dem 
Werthe der verbleibenden Substanz des Pandobjektes nicht mehr seine 
statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns 
nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den 
geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht. 
F. 15. 
Hat der neue Erwerber eines bepfandbrieften Gutes seiner Verpflichtung 
wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage 
enägt, so kann der bisherige Besitzer des verpfändeten Gutes verlangen, seiner 
Vertindlichreit entlassen zu werden. Die Kosten der diesfälligen Erklärung der 
Direktion tragt derjenige, auf dessen Verlangen sie ausgestellt wird; sie müssen 
auf Verlangen der Direktion vor Abgabe ihrer Erklarung durch einen bei ihr 
einzuzahlenden Vorschuß gedeckt werden. 
S. 16. 
Die Besitzer der mit Pfandbriefen in Gemäßheit dieses Regulativs 
beliehenen Güter bilden eine besondere Gesellschaft, welche von der biöherigen 
Hauptgesellschaft des Neuen landschaftlichen Kreditvereins, ferner von der Ge- 
sellschaft derjenigen Mitglieder, deren Güter nach Abschnitt II. des Regulatios 
vom 24. November 1859. mit Pandbriefen Lit. B. beliehen sind, in Gemäßheit 
der nachfolgenden Vorschriften geschieden ist. 
F. 17. 
Sie leistet den Pfandbriefsinhabern besondere Bürgschaft G. 31.), sie wird 
durch einen besonderen engeren Ausschuß und durch eine besondere General- 
(Nr. 6149.) ver-
	        
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