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1) wenn der Schuldner seiner Versicherungsverpflichtung (H. 9. dieses
Regulativs) nicht genuͤgt; ferner
2) Besitzveränderungen, wenn der neue Erwerber des bepfandbrieften
utes
a) ein Ausländer ist (F. 1. Nr. 4. Litt. a. des Statuts vom 13. Mai
1857.), oder
b) die gerichtliche oder notarielle Urkunde, durch welche er die persoͤn-
liche Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Darlehnsvertrage
übernimmt (F. 3. Nr. 3. a. a. O.), nicht binnen drei Monaten nach
dem Erwerbe der Direktion einsendet;
endlich
3) in den in §F. 3. Nr. 5. Lilt. b. des Statuts vom 13. Mai 1857. ge-
dachten Fällen. Verminderungen des Werthes des beliehenen Gutes,
ingleichen solche Abveradußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maaßgabe
des Gesetzes vom 3. März 1850. (Gesetz Samml. S. 145.) von der
zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen den Verein zur Kündi-
gung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage welcher in dem
Werthe der verbleibenden Substanz des Pandobjektes nicht mehr seine
statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns
nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den
geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht.
F. 15.
Hat der neue Erwerber eines bepfandbrieften Gutes seiner Verpflichtung
wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage
enägt, so kann der bisherige Besitzer des verpfändeten Gutes verlangen, seiner
Vertindlichreit entlassen zu werden. Die Kosten der diesfälligen Erklärung der
Direktion tragt derjenige, auf dessen Verlangen sie ausgestellt wird; sie müssen
auf Verlangen der Direktion vor Abgabe ihrer Erklarung durch einen bei ihr
einzuzahlenden Vorschuß gedeckt werden.
S. 16.
Die Besitzer der mit Pfandbriefen in Gemäßheit dieses Regulativs
beliehenen Güter bilden eine besondere Gesellschaft, welche von der biöherigen
Hauptgesellschaft des Neuen landschaftlichen Kreditvereins, ferner von der Ge-
sellschaft derjenigen Mitglieder, deren Güter nach Abschnitt II. des Regulatios
vom 24. November 1859. mit Pandbriefen Lit. B. beliehen sind, in Gemäßheit
der nachfolgenden Vorschriften geschieden ist.
F. 17.
Sie leistet den Pfandbriefsinhabern besondere Bürgschaft G. 31.), sie wird
durch einen besonderen engeren Ausschuß und durch eine besondere General-
(Nr. 6149.) ver-