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versammlung vertreten (F. 37.), und endlich in sich der Art in einzelne Jahres-
gesellschaften getheilt, daß alle diejenigen, welche in demselben Kalenderjahre
epfandbrieft worden sind (F. 7.), Eine Jahresgesellschaft bilden. Die Rechte
Dritter, und namentlich der Pfandbriefsinhaber, werden durch diese Eintheilung
nur siiwen berührt, als solches in diesem Regulative ausdrücklich vorgeschrie-
en ist.
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Das Amortisationsverfahren beginnt für jede Jahresgesellschaft mit dem
ersten Zinszahlungstermine.
*n
Die Amortisationsbeiträge (G. 8.) sämmtlicher Jahresgesellschaften und
die für die bereits amortisirten Pfandbriefe ersparten Zinsen flietßzen in den
halbjährlich zu bildenden, allen Jahresgesellschaften gemeinsamen Amortisations=
fonds. Derselbe muß, soweit er durch 100 theilbar ist, vermittelst Aus-
loosung und öffentlicher Kündigung eines gleich hohen Pfandbriefsbetrages voll-
ständig zur Amortisation verwendet werden. ODer durch 100 nicht theilbare
Restbetrag kommt bei der nächsten Ausloosung' zur Verwendung.
Die Ausloosung erfolgt nicht für jede Jahresgesellschaft besonders, viel-
mehr ohne Unterschied der für die einzelnen Jahresgesellschaften ausgefertigten
Pandbriefe, für alle gemeinsam.
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Die Summe der halbjährlich ausgeloosten und gekündigten Pfandbriefe
wird nach Verhältnitz der reglementsmäßigen Amortisationsberräge auf die
einzelnen Jahresgesellschaften, innerhalb derselben aber auf die zu einer jeden
Jahresgesellschaft gehörigen Güter vertheilt, und jedem Gute wird der so
repartirte Betrag halbjährlich als amortisirt gut geschrieben.
g. 21.
bilb Fuͤr saͤmmtliche Jahresgesellschaften wird ein gemeinsamer Reservefonds
gebildet.
Die baaren Einnahmen desselben G. 13. des Statuts vom 13. Mai
1857. und §. 8. dieses Regulativs) sind sofort in Pfandbriefen des Neuen
landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, ausgefertigt nach Maaß-
gabe dieses Regulativs, zinsbar anzulegen.
K. 22.
Der im ersten Jahre aufkommende Pfandbriefsbestand wird auf die zur
ersten Jahresgesellschaft gehörigen Güter, der jährliche Zuwachs dagegen zu-
nächst auf die einzelnen Jahresgesellschaften, und hiernächst innerhalb derselben
auf die einzelnen Güter nach dem Verhültnisse der nominellen Pandbriefs-
schuld einer jeden Jahresgesellschaft resp. eines jeden Gutes für jedes iie
jahr