Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 26. 
Die Behufs der Tilgung, sei es im Wege des Amortisationsverfahrens 
in Folge der Verloosung und öffentlichen Kündigung (§. 19.), sei es im Wege 
der freiwilligen oder nothwendigen Rückzahlung (GF. 25.), eingehenden Pand- 
briefe werden nicht aufbewahrt (F. 22. des Statuts vom 19. Mai 1857.), 
sondern mit den Kupons und Talons zusammen, nach vorgängiger Verifika- 
tlion, durch Feuer vernichtet. 
K. 27. 
Jedes Vereinsmitglied, welches ein nach dem Statute vom 13. Mai 
1857. oder nach diesem Kezularre. mit Pfandbriefen beliehenes Gut besitzt, ist 
berechtigt, auf Grund einer nach der beigefügten Tarordnung C. 6.) aufzu- 
nehmenden neuen oder der nach dieser Taxordnung zu revidirenden früheren 
landschaftlichen Taxe ein Ergänzungsdarlehn nach diesem Regulativ zu ver- 
langen, wenn 
a) ursprünglich von der Darlehnstaxe nicht vollständig Gebrauch ge- 
macht, oder 
b) ein Theil des ursprünglichen Pfandbriefsdarlehns, mindestens aber 
zehn Prozent desselben, durch freiwillige Rückzahlung abgelöst, oder 
P) der targrundsätzliche Werth des Gutes durch dauernde Meliorationen, 
oder durch Einverleibung und Zuschreibung eines bisher nicht bepfand- 
brieften Areals um mindestens zehn Prozent erhöht worden ist. 
Mit diesem Ergänzungsdarlehne tritt der Darlehnsnehmer nicht in die 
Jahresgesellschaft, der er bezüglich seines Hauprdarlehns angehört, sondern in 
die Jahresgesellschaft des laufenden Jahres (G. 16.) als Muglied ein. 
Bei der für ein solches Darlehn zu bestellenden Hypothek bedarf es einer 
Kaution (§. 3. Nr. 1. des Statuts vom 13. Mai 1857.) bezüglich des in der 
Priorität vorstehenden landschaftlichen Darlehns nicht. 
K. 28. 
Sobald von dem im Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefskapitale 
mindestens 25 Prozent gemäß §. 20. dieses Regulatios amortisirt sind, kann 
auf Höhe der Summe, welche sich ergiebt, wenn 
5) der amortisirte Betrag, und 
b) der Antheil des Gutes am Reservefonds, 
jeder von beiden jedoch nur insoweit, als sie durch 100 theilbar sind, zusam- 
mengerechnet wird, von dem Besitzer des bepfandbrieften Gutes entweder 
Löschungsquitrung oder Cession, vorbehalrlich der Priorität für den Ueberrest 
des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung) 
ver-:
	        
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