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verlangt werden, dies letztere jedoch immer nur nach vorangegangener Revision
und abermaliger Festsetzung der Taxe.
S. 29.
In beiden Fällen (F. 28.) wird der in Anrechnung kommende Antheil
am Reservefonds in Pfandbriefen aus demselben entnommen und zur Tilgung
verwendet (F. 26.), während der durch 100 nicht theilbare Ueberrest zu Gunsten
sämmtlicher Jahresgesellschaften der nächsten zur Vertheilung kommenden Pfand-
briefsmasse (F. 22.) zuwachst.
Der durch 100 nicht theilbare Ueberrest des amortisirten Betrages der
Pandbriefsschuld wird ebenfalls auf sämmtliche Jahresgesellschaften mit der
zunächst zu repartirenden Summe der ausgeloosten und gekündigten Pfandbriefe
C. 20.) vertheilt.
g. 30.
In beiden Fällen — es mag Löschungsquittung resp. Cession über den
getilgten Pfandbriefsbetrag oder Krediterneuerung verlangt werden (G. 28.) —
beginnt bezüglich des Ueberrestes der Pfandbriefsschuld, vom 1. Januar des
laufenden Jahres ab, die Amortisation und die Beisteuer zum Reservefonds
G. 8.) von Neuem. Der Besitzer des bepfandbrieften Gutes scheider also auch
mit diesem Ueberreste seiner Pfandbriefsschuld aus der früheren Jahrezgesell-
schaft aus und tritt mit demselben in diejenige ein, welche eben in der Bildung
begriffen ist (G. 16.).
Demnach hat derselbe:
a) wenn er Löschungsquittung verlangt, bezüglich des nicht zu quittirenden
Betrages,
b) wenn er dagegen Krediterneuerung verlangt, bezüglich des ganzen im
Hypothekenbuche eingetragenen Pandbriefsdarlehns
urkundlich anzuerkennen und in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen,
daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die fünf Prozent
Zinsen und die Beiträge zum Reservefonds wie von einem ganz neu
ausgefertigten Pfandbriefsdarlehne in Gemäßheit dieser Bestimmung
des Regulativs zu entrichten habe.
Außerdem ist der Besitzer des bepfandbrieften Gutes in beiden Fällen ver-
pflichtet, auch die Beitrittsgebühren (F. 2. des Statuts vom 13. Mai 1857.)
von Neuem zu zahlen.
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Den Inhabern der nach Maaßgabe dieses Regulatios ausgefertigten
Pfandbriefe wird zunächst mit dem allen Jahresgesellschaften gemeinsamen
Reservefonds, und für den Fall der Unzulänglichkeit desselben mit den Seitens
der Mitglieder sämmtlicher Jahresgesellschaften dem Neuen landschaftlichen
Johrgang 1866. (Nr. 6449.) 95 Kre-