a. b.
Morgen 14 Rihlr. 12 Rthlr.
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Diese Tarifsätze sind bei besonderen Vorzügen oder Mängeln des Arron-
dissements um Ein bis fünf Prozent zu erhöhen oder zu ermaßigen.
Beträgt der hiernach zu berechnende Werth der Weiden des Targutes
mehr als ein Sechstel von dem Werthe der Aecker und Wiesen, so bleibr dieses
Mehr außer Ansatz.
S. 10.
Bestandener Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum
Anschlage, ist nach seiner Beschaffenheit entweder
a) als Acker, jedoch nur zu einer der Klassen des Hafer= oder Roggen-
bodens, oder
b) als Wiese, jedoch nur zu sechs oder vier Zentner pro Morgen,
einzuschätzen und wird mit der Hälfte des entsprechenden Kapitalwerthes (G. 4.
und 7.) taxirk.
Forstboden, der erst in den letzten sechs Jahren vom Holze entblößt
worden ist, kommt nach denselben Grundsätzen zum Anschlage.
Bei besonderen Vorzügen oder Mängeln des Arrondissements wird die
Tare des Forstbodens um Ein bis zehn Prozent erhöht oder ermäßigt.
Sind seit Abräumung des Holzes volle sechs Jahre verflossen, so kann
das ehemalige Forstland doch nur dann als Acker oder Wiese zum vollen Werthe
oder als Weide eingeschätzt werden, wenn inzwischen auch alles Stockholz aus-
gerodet, das Terrain geebnet und der Boden sechs Jahre lang als Acker, Wiese
oder Weide wirklich benutzt, im ersteren Falle auch mindestens einmal vollstän-
dig abgedüngt worden ist.
Eignet sich der Forstboden für keine der angegebenen Acker= oder Wiesen-
klassen, so bleibt derselbe außer Ansatz.
F. 11.
Wilde Fischereien, wenn deren Benutzung in den letzten sechs Jahren
stattgefunden hat, werden
-a) bis 100 Morgen Wasserfläche mit 2 Rehlr.,
b) über 100 - - aber mit 1
pro Morgen zum Anschlage gebracht. Rohrnutzungen werden ebenfalls nur,
Jahrsang 1866. (Nr. 6449.) 90 wenn