Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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S. 17. 
Torflager werden, wenn sie innerhalb der letzten sechs Jahre regelmaßig 
oder doch zum Behufe der Schätzung nach dem Ermessen der Direktion aus- 
reichend benutzt worden sind, und das stichfähige Torflager eine Tiefe von 
mindestens zwei Fuß hat, zum Anschlage gebracht: 
a) bis 100 Morgen mit 50 Rthlr. pro Morgen, 
b) über 10 40 „Q 
F. 18. 
Krugverlagsrechte kommen n#r, wenn sie im Hypothekenbuche eingetra- 
gen sind, zum Anschlage. 
Der Getränkedebic wird alsdann nach dem durchschnittlichen Reinertrage 
der letzten sechs Jahre berechnet, und dieser Berechnung entweder das bezogene 
Mieths= und Pachtgeld, oder der Gewinnsatz von 15 Sgr. für die Tonne Bier 
zu 100 Quart, und von 1 Rthlr. 15 Sgr. für das Ohm Branntwein zu 
120 Quart und 45 Prozent Tralles, nach Abzug des Werthes der Gegen- 
leistungen, zu Grunde gelegt. · 
Der erhaltene jaͤhrliche Geldertrag wird durch Multiplikation mit 20 in 
Kapital umgesetzt und das letztere mit drei Viertel zur Taxe gebracht. 
F. 19. 
Der Kapitalwerth der Jagdnutzung ist auf einhalb Prozent des anschlags- 
mäßigen Kapitalwerthes aller Gursländereien anzunehmen. 
K. 20. 
Der Geldwerth etwaniger Servitutsrechte, sowie derjenige von baaren 
und Naturalgefällen und Diensten, dieser jedoch nach dem bezogenen Durch- 
schnitte der letzten sechs Jahre, wird durch summarisches Gutachten festgestellt 
und durch Multiplikation mit 20 zu Kapikal erhoben. Das letztere wird mit 
drei Viertel der Tare zugesetzt. 
(Nr. 6450.)
	        
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