Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 4. — 
  
(Nr. 6251.) Allerhoͤchster Erlaß vom 20. Dezember 1865., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an den Kreis Neustadt, im Regierungsbezirk Danzig, 
für den Ausbau und die Unterhaltung der Chausseen: 1) von Bohlschau, an 
der Danzig-Stettiner Staatsstraße, bis zur Kreisgrenze bei Ryben zum 
Anschluß an die dorthin von kauecnburg und Leba führende Chaussee; 
2) von Krockow über Gr. Starzyn und Werblin nach Celbau, an der 
Danzig-Rheda-Putziger Staats-Chaussee; 3) von Ochsenkrug, an der 
Danzig-Stettiner Staatsstraße, über Poblotz und Lebno nach Pomieczyn, 
an der Grenze des Kreises Carthaus. 
N.4% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise 
Neusladt, im Regierungsbezirk Danzig, beabsichtigten Bau der Chausseen: 1) von 
Bohlschau, an der Danzig-Stektiner Staatsstraße, bis zur Kreisgrenze bei Ryben 
zum Anschluß an die dorthin von Lauenburg und Leba führende Chaussee; 
2) von Krockow über Gr. Starzyn und Werblin nach Celbau, an der Oanzig= 
Rheda-Putziger Staats-Chaussee; 3) von Ochsenkrug, an der Danzig-Stettiner 
Staatsstraße, über Poblotz und Lebno nach Pomieczyn, an der Grenze des 
Kreises Carthaus, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Neu- 
siadt das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise 
egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für 
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen 
auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen 
zur Anwendung kommen. 
Johrzang 1866. (Nr. 6251—6252.) 6 Der 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1866.
	        
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