Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Brandenburg, Negierungebezirk potsdam. 
(Stadtwappen.) 
Charlottenburger Stadt-Obligation lI. Emission 
über 
.. ... .. .. Thaler Preußisch Kurant. 
(Ausgefertigt in Gemaͤßheit des landesherrlichen Privilegiums vom ............... 
Gesetz-Samml. von 1866. S. ) 
Wi Magistrat der Residenzstadt Charlottenburg urkunden und bekennen hier- 
durch, daß der Inhaber dieses Schuldscheines der hiesigen Stadt ein Darlehn 
von Thalern, geschribben Thalern Preußisch Kurant 
gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Erweiterung der biessgen 
siddtischen Gasanstalt und Beleuchtung in Gemäßheit des Allrhichsten Privi- 
legiums vvor aufgenommenen Darlehns von 30,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Darlehns erfolgt nach Maaßgabe des dazu auf- 
gesiellten. Tilgungsplanes innerhalb längstens 35 Jahren dergestalt, daß die 
arin jährlich ausgeworfene Amortisationsrate von mindestens Ein und einem 
halben Prozent der Gesammtanleihe unter Hinzurechnung der durch die Tilgung 
ersparten Zinsen in den Stadthaushalts-Etat aufgenommen, und aus diesem 
Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen mittelst Ausloosung oder freien Ankaufs 
getilgt werden. Auch sollen zur Amortisation noch die Reinerträge der Gas- 
anslalt, soweit solche künftig die planmähigen Zins= und Tilgungsbeträge der 
Behufs Errichtung und Erweiterung der Gasanstalt aufgenommenen siadtischen 
Anleihen au porteur übersteigen werden, verwendet werden. 
Die Stadtgemeinde Charlottenburg behält sich das Recht vor, den 
Tilgungsfonds Behufs größerer Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt 
drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Re- 
r’* 97“ gierung
	        
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