Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Dezember 1865. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6252.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Neustadter Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 20. De- 
zember 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Neuslädter Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 9. Mai d. J. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
siände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an- 
genommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Imeresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern 
gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buch- 
staben: Einhundert Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 1000 Thaler, 
50,000 *: à 500 - 
20,000 à 100 - 
— 100,000 Thaler, 
„nach dem anliegenben Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Progent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen gue 
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