Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Ein Obmann ist demnaͤchst von beiden Schiedsrichtern zu waͤhlen und im 
Falle der Nichteinigung von dem Direktor des Koͤniglichen Kreisgerichts zu 
Cöslin zu ernennen. 
DHOas also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Bildet sich keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. 
· Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf 
die ordentlichen Gerichte nicht statt, insoweit die Ausschließung derselben 
gesetzlich zulässig ist. 
Dritter Titel. 
Geschäfts kreis. 
g. 13. 
Die Pommersche Hypotheken-Aktienbank gewährt auf stadtische und länd- 
liche Grundstücke hypothekarische Darlehne und zwar nach folgenden Grund- 
sätzen: 
a) Hypotheken. Darlehne dürfen von der Pommerschen Hypotheken-Aktien- 
bank nur in solcher Höhe gegeben werden, daß der Jahresbetrag der 
vom Hypothekenschuldner zu zahlenden Zinsen, einschließlich der den- 
selben vorangehenden Verpflichtungen, bei Liegenschaften zwei Drittel 
des jährlichen Reinertrages, bei Gebduden ein Drittel des jährlichen 
Nutzungswerthes, zu welchem die als Unterpfand haftenden Liegen- 
schaften und Gebäude Behufs der Veranlagung zur Grund-beziehungs- 
weise Gebäudesteuer nach Maaßgabe der Gesetze vom 31. Mai 1861. 
(Gesetz-Samml. S. 253. ff.) abgeschätzt worden sind, nicht übersteigt; 
b) die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr darf, Falls sie bei 
Prioatgesellschaften erfolgen soll, nur bei denjenigen Anstalten genommen 
oder beibehalten werden, welche die Hauptdirektion für zulässig erachtet. 
Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft soll sich vorzugsweise auf die 
Hnm Pommern erstrecken, und das Preußische Staatsgebiet nicht über- 
schreiten. 
g. 14. 
Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne zahlt die Pommersche Hypo- 
theken-Aktienbank nach ihrer Wahl in ihren Hypothekenbriefen oder in baarem 
Gelde; doch muß den Schuldnern, welche beim Darlehnsempfang Hypotheken- 
briefe zum Nominalwerthe in Jahlung erhalten, das Recht zur Rückzahlung 
des Darlehns in gleicher Art ausdrücklich vorbehalten bleiben. 
g. 15.
	        
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