Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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500, 1000 Thalern, die kündbaren in Apoines von 25, 50, 100 und 200 Thalern 
ausgegeben. 
Den unkändbaren Hypothekenbriefen sind Kupons für die halbjährlich 
zzu zahlenden Zinsen nach dem Schema F. nebst einem Talon nach dem Schema C. 
auf je fünf Jahre beigegeben. 
G. 21. 
Kündbare Hypothekenbriefe können sowohl von dem Inhaber als auch 
von der Gesellschaft — jedoch in beiden Fallen nur zum 2. Juli oder zum 
2. Januar — mit sechsmonatlicher Frist gekündigt werden. 
Soll das Kündigungsrecht des Inhabers gemäß der mit dem ersten Er- 
werber des Hypothekenbriefes vor Ausgabe des letzkeren getroffenen Verein- 
barung erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes ausgeübt werden dürfen, 
so wird dies bei der Ausgabe des betreffenden Hypothekenbriefes auf demselben 
vermerkt. 
Bei einer von Seiten des Hypothekenbrief-Inhabers erfolgenden Kündi- 
gung muß der Hypothekenbrief bei der Gesellschaft prasentirt und demndchst 
von letzterer die geschehene Kündigung auf demselben vermerkt werden. 
Erfolgt die Kündigung Seitens der Gesellschaft, so muß dieselbe durch 
öffentliche Bekanntmachung mittelst der Gesellschaftsblatter stattfinden. 
Den kündbaren Hypothekenbriefen werden Kupons für die halbjährlichen 
„Zinszahlungen nach dem Schema lI. nebsi einem Talon nach dem Schema I. 
für je fünf Jahre beigegeben. 
Kündbare Hypothekenbriefe dürfen zu keinem höheren, als dem Betrage 
derjenigen Hypothekenforderungen, welche die Pommersche Hypotheken-Aktienbank 
mit gleicher Frist ihren Schuldnern zu kündigen berechtigt ist, und hochstens 
zum Betrage des baar eingezahlten Grundkapitals ausgegeben werden. 
S. 22. 
Die Pommersche Hypotheken-Aktienbank darf Hypothekenbriefe nur bis 
weeinem Betrage ausgeben, welcher zuvor durch erworbene Hypothekenforderungen 
edeckt ist. 
Der Betrag, um welchen sich die Summe der zur Sicherheit dienenden 
Hypothekenforderungen durch Amortisation, Rückzahlungen, oder auf andere Weise 
vermindert, ist entweder von den emittirten Hypothekenbriefen aus der Cirkulation 
zu ziehen, oder durch andere Hypothekenforderungen zu ersetzen, dergestalt, daß 
das vorstehend vorgeschriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird. 
F. 23. 
Die Sicherheit der Hypothekenbriefe und deren Zinsen wird gebildet: 
a) durch die in dem Tresor der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank de- 
ponirten Hypothekenforderungen von mindestens dem gleichen Betrage, 
b) durch das Grundkapital der Gesellschaft, 
Jahrgang 1866. (Nr. 6454.) c) uͤber-
	        
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