Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

c) uͤberhaupt durch das gesammte Vermoͤgen der Pommerschen Hypotheken- 
Aktienbank, welches für die Verzinsung und Einlösung der Hypotheken= 
briefe unbedingt verhaftet ist. 
g. 24. 
Die Verminderung der emittirten Hypothekenbriefe geschieht, falls sie 
vortheilhafter nicht bewerkstelligt werden kann, durch Einlösung derselben zum 
Nennwerthe, nach vorgängiger Bestimmung durch das Loos. 
Die ausgeloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rückzahlung 
sind drei Mal, das erste Mal mindestens sechs Monate vor dem Räückzahlungs- 
termine, an welchem die Verzinsung aufhört, durch die im §. 4. bezeichneten 
Blätter bekannt zu machen. 
Bei der Rückzahlung sind mit den Hypothekenbriefen die noch nicht fälli- 
gen Kupons einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in Abzug gebracht wird. 
Der gekürzte Betrag wird dem letzten Besitzer des Hypothekenbriefes er- 
stattet, wenn und soweit die fehlenden Kupons bis zum Ablaufe der Ver- 
ja4hrungszeit G. 9. und F. 25.) nicht zur Einlösung gelangt sind. 
g. 25. 
Die Bestimmungen des F. 9. in Betreff verlorener Aktien, Dividenden- 
scheine und Talons finden auch auf verlorene Hypothekenbriefe, deren Kupons 
und Talons Anwendung. 
Die Zinsen der Hypothekenbriefe verjähren in vier Jahren, vom Fällig= 
keitstermine an gerechnet. 
Geldverkehr. 
g. 26. 
Disponible Gelder sind nutzbar anzulegen, doch hat sich hierbei die Ge- 
sellschaft der Spekulationsgeschaͤfte zu enthalten und sich auf solche Operationen 
zu beschraͤnken, welche geeignet sind, den Hypothekenverkehr zu foͤrdern, ohne 
dessen Sicherheit zu gefaͤhrden. 
Insbesondere ist der Gesellschaft 
a) die Diskontirung, der Kauf und die Beleihung von Wechseln, sowie 
der Erwerb oder die Beleihung von Werthpapieren nur nach den Grund- 
saͤtzen der Preußischen Bank gestattet, waͤhrend 
b) die Annahme verzinslicher Gelder nur erfolgen darf, wenn entweder: 
1) das Geld zu dem bestimmten Zwecke eingezahlt wird, um dafür 
Hypothekenbriefe auszuhandigen, oder 
2) für die Rückzahlung eine wenigstens sechsmonatliche Kündigungs- 
frist festgesetzt wird und die Gesammtsumme derartiger Depositen 
den
	        
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