Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insilegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulen burg. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Danzig. 
Obligation 
des Neustädter Kreises 
Litr W 
über. Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unterm .. .... .... .. . bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 
9. Mai 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern bekennt 
sich die stiändische Kommission für den Chausseebau des Neustädter Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaͤu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo Thalern 
Preußisch Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Münzfuße, welcher 
Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu 
verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1872. ard mit mindestens Einem Prozent jährlich, unter Janachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung wird durch das Loos bestimmt. Die 
Ausloosung erfolgt im Monate Februar jeden Jahres und sollen die ausgeloosien 
Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be- 
träge, sowie die Rückzahlungstermine je vier, drei, zwei und Einen Monat vor 
den letzteren durch den Staatsanzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Re- 
gierung zu Danzig und das Neusiddter Kreisblatt, event. durch anderweit von 
dem Staate noch näher zu bestimmende Publikationsorgane, bekannt gemache 
werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, 
wird es in halbjährlichen Terminen postnumerando am 2. Januar und am 
(Nr. 6353.) 6. 1. Juli
	        
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