Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die Geschaͤftsvertheilung und die Art der Beschlußfassung unter den 
Mitgliedern der Direktion wird durch ein von dem Präsidenten des Kuratoriums 
zu erlassendes Reglement festgesetzt. Hülfsarbeiter haben nur berathende Stimme. 
Darüber, ob ein besonderer Justitiar für die Gesellschaft zu ernennen, oder 
ob ein Mitglied der Hauprdirektion mit der Funktion des Justitiars zu betrauen 
ist, beschliegt das Kuratorium. 
In beiden Fällen ist für den Juslitiar der Gesellschaft die Qualifikation 
zum Richteramte erforderlich. Die Mitglieder der Hauptdirektion und der Ju- 
stitiar erhalten Gehalt. 
g. 30. 
Die Hauptdirektion bildet den Gesellschaftsvorstand in Gemaͤßheit des 
Art. 227. seq. des Handelsgesetzbuches. Sie vertritt die Gesellschaft in außer- 
gerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. fuͤhrt deren Ge- 
schaͤfte innerhalb der statutenmaͤßigen Grenzen unter Beachtung der von dem 
Kuratorium und von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse. Die Haupt- 
Direktion stellt die Beamten der Gesellschaft, mir Ausschluß des vom Kurato- 
rium zu ernennenden Justitiars, an und entläßt dieselben. Sofern indeß das 
jaährliche Einkommen eines Beamten 1000 Thaler übersteigt, bedürfen die An- 
stellungsverträge der Genehmigung des Präsidenten des Kuratoriums. 
Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen, müssen von zwei 
Mitgliedern der Hauptdirektion vollzogen werden. Für Korrespondenzen und 
Erlasse genügt die Unterschrift auch nur Eines Mitgliedes. 
Die Hauptdirektion ist zur selbstsiändigen Bestellung und Entlassung von 
Agenten berechtigt. 
Die Hauptdirektion erstattet alljahrlich einen Geschäftsbericht an das 
Kuratorium zur Vorlegung in der ordentlichen Generalversammlung. 
* 
Der Hauptdirektion bleibt es vorbehalten, in den Provinzen Organe zu 
schaffen, welche sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen bestimmt sind. 
g. 32. 
Die Mitglieder der Hauptdirektion koͤnnen durch Beschluß des Kurato- 
riums vom Amte suspendirt werden. Die Entlassung kann nur auf Grund 
eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen. 
Kuratorium. 
F. 33. 
Das Kuratorium besteht aus einem Präsidenten und vierzehn Mitgliedern, 
von welchen letzteren mindestens drei ihr Domizil in Cöslin haben müssen. Die 
Mit-
	        
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