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Die Geschaͤftsvertheilung und die Art der Beschlußfassung unter den
Mitgliedern der Direktion wird durch ein von dem Präsidenten des Kuratoriums
zu erlassendes Reglement festgesetzt. Hülfsarbeiter haben nur berathende Stimme.
Darüber, ob ein besonderer Justitiar für die Gesellschaft zu ernennen, oder
ob ein Mitglied der Hauprdirektion mit der Funktion des Justitiars zu betrauen
ist, beschliegt das Kuratorium.
In beiden Fällen ist für den Juslitiar der Gesellschaft die Qualifikation
zum Richteramte erforderlich. Die Mitglieder der Hauptdirektion und der Ju-
stitiar erhalten Gehalt.
g. 30.
Die Hauptdirektion bildet den Gesellschaftsvorstand in Gemaͤßheit des
Art. 227. seq. des Handelsgesetzbuches. Sie vertritt die Gesellschaft in außer-
gerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. fuͤhrt deren Ge-
schaͤfte innerhalb der statutenmaͤßigen Grenzen unter Beachtung der von dem
Kuratorium und von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse. Die Haupt-
Direktion stellt die Beamten der Gesellschaft, mir Ausschluß des vom Kurato-
rium zu ernennenden Justitiars, an und entläßt dieselben. Sofern indeß das
jaährliche Einkommen eines Beamten 1000 Thaler übersteigt, bedürfen die An-
stellungsverträge der Genehmigung des Präsidenten des Kuratoriums.
Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen, müssen von zwei
Mitgliedern der Hauptdirektion vollzogen werden. Für Korrespondenzen und
Erlasse genügt die Unterschrift auch nur Eines Mitgliedes.
Die Hauptdirektion ist zur selbstsiändigen Bestellung und Entlassung von
Agenten berechtigt.
Die Hauptdirektion erstattet alljahrlich einen Geschäftsbericht an das
Kuratorium zur Vorlegung in der ordentlichen Generalversammlung.
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Der Hauptdirektion bleibt es vorbehalten, in den Provinzen Organe zu
schaffen, welche sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen bestimmt sind.
g. 32.
Die Mitglieder der Hauptdirektion koͤnnen durch Beschluß des Kurato-
riums vom Amte suspendirt werden. Die Entlassung kann nur auf Grund
eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen.
Kuratorium.
F. 33.
Das Kuratorium besteht aus einem Präsidenten und vierzehn Mitgliedern,
von welchen letzteren mindestens drei ihr Domizil in Cöslin haben müssen. Die
Mit-