Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Mitglieder des Kuratoriums werden von der Generalversammlung aus der Zahl 
der Aktionaire gewählt. 
Die Mitglieder des Kuratoriums fungiren sieben Jahre, in der Art, daß 
jährlich zwei ausscheiden. - 
Bis sich fuͤr den Austritt der Mitglieder des Kuratoriums eine Reihen- 
folge gebildet hat, entscheidet das Loos, spaͤter das Dienstalter. Ausgeschiedene 
Mitglieder sind wieder waͤhlbar. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahl- 
periode aus, so erfolgt die Neuwahl nur fuͤr den Rest derselben. Bis zur 
naͤchsten Generalversammlung hat jedoch der Praͤsident des Kuratoriums aus 
der Zahl der Aktionaire einen Ersatzmann zu ernennen, bei welchem die statuten- 
mäßigen Erfordernisse vorhanden sind. 
Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten die im Gesellschafts-Interesse 
verwendeten Kosien und Auslagen ersetzt. Sie erhalten eine Tantieme vom 
Reingewinn, aber kein Gehalt. 
S. 34. 
Der Präsident des Kuratoriums wird von den Mitgliedern des letzteren 
aus der Zahl der Aktionaire auf zehn Jahre gewählt. 
Außerdem wählen die Mütglieder des Kuratoriums aus ihrer Mitte einen 
Stellvertreter des Prasidenten. Die Funktion dieses Stellvertreters dauert so 
lange, als die Mitgliedschaft desselben im Kuratorium. 
Die Wahlen des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgen zu 
notariellem oder gerichrlichem Protokoll. 
Das Wahlresultat ist bekannt zu machen. 
* 
Das Kuratorium übt die allgemeine Kontrole über den Geschäftsbetrieb 
aus und nimmt die Stelle des Aufsichtsrathes einer Mkriengesellschaft im Sinne 
des Art. 225. des Handelsgesetzbuches ein. 
Das Kuratorium faßt bindende Beschlüsse über alle die Gegensiande, 
welche weder der Generalversammlung, noch der Hauptdirektion ausdrücklich 
vorbehalten sind. 
Insbesondere gehören zum Ressort des Kuratoriums: 
a) der Abschluß der Verträge mit den Mitgliedern der Haupedirektion und 
dem Justitiar, 
b) die Festsetzung des Etats. 
. 36. 
Den Vorsitz im Kuratorium führt der Präsident, und falls derselbe nicht 
anwesend ist, sein Stellvertreter. 
Beschlußfähig ist das Kuratorium, wenn außer dem Präsidenten minde- 
stens sieben Mitglieder anwesend sind. « 
Beschluͤsse werden nach absoluter Majoritaͤt gefaßt. 
(TNr. 6454.) Bei
	        
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