Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
In dringenden Faͤllen ist schriftliche Abstimmung zulaͤssig. » 
Auch diejenigen Mitglieder der Hauptdirektion, welche nicht gleichzeitig 
Mitglieder des Kuratoriums sind, können den Sitzungen des Kuratoriums auf 
Einladung, jedoch nur mit berathender Stimme, beiwohnen. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums wird ein 
Peetokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen. 
Die Erlasse des Kuratoriums werden von dem Prsidenten desselben ge- 
zeichnet. Die Berufung des Kuratoriums erfolgt durch den Präsidenten. Sie 
ilt als gehörig geschehen, wenn Postscheine über die Absendung rekommandirter 
riefe an sämmtliche Mitglieder des Kuratoriums vorgelegt werden. 
Präsident des Kuratoriums. 
g. 37. 
Der Präsident des Kuratoriums ordnet außerordentliche Kassen= und 
Geschäftsrevisionen an und hat das Recht, Kommissarien aus der Mitte des 
Kuratoriums zur allgemeinen beständigen Kontrole oder zur Ausführung be- 
stimmter Aufträge zu ernennen. Er ist berechtigt, den Sitzungen der Haupt- 
direktion beizuwohnen und führt in solchen Fallen den Vorsitz. 
Der Stellvertreter des Präsidenten hat, sobald er in Vertretung desselben 
handelt, mit dem Prdsidenten selbst überall gleiche Rechte. 
Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültigkeit 
der von ihm vollzogenen Verhandlungen und Erklärungen niemals des Nach- 
weises der Verhinderung des Präsidenten. 
Der Präsident erhält eine firirte Entschdbigung, welche von der General= 
versammlung festgesetzt wird. 
Generalversammlung. 
g. 38. 
Alljaͤhrlich ein Mal, spaͤtestens im zweiten Quartal, findet in Coͤslin die 
ordentliche Generalversammlung der Aktionaire statt. 
Die Hauptdirektion beruft dieselbe. 
Die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen kann sowohl durch 
die Hauptdirektion, als auch durch den Präsidenten des Kuratoriums stattfinden. 
Dieselbe erfolgt, wenn entweder die Hauptdirektion oder das Kuratorium 
es für nöthig erachren, oder mindestens dreißig Aktionaire, welche zusammen 
den
	        
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