Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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den dritten Theil des emittirten Grundkapitals repraͤsentiren, unter Angabe der 
Gruͤnde schriftlich darauf antragen. 
Die Berufung der Generalversammlungen erfolgt unter Angabe der Vor- 
lagen mittelst dreimaliger Bekanntmachung in den F. 4. bezeichneten Blaͤttern; 
die letzte Insertion muß mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritt slactfinden. 
Je fünf Aktien bilden Eine Stimme. 
Es können vertreten werden: Handlungshauser durch ihren gesetzmäßig 
bekannt gemachten Prokuristen, Behörden, Korporarionen durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Pflegebefohlene durch ihre Vor- 
münder oder Kuratoren. 
In allen übrigen Fällen kann ein Aktionair nur durch einen anderen 
stimmberechtigten Aktionair vertreten werden. 
Vollmachten, Bestallungen rc. sind spätestens zwei Tage vor der General- 
versammlung der Hauptdirektion zu überreichen. Es wird darüber eine Be- 
scheinigung ertheilt, in welcher die Zahl der Stimmen ausgedrückt ist, und welche 
zugleich als Legirimation für die Generalversammlung dient. Nur diejenigen 
Aktionaire, welche als solche im Aktienbuche vermerkt stehen, können als solche 
in der Generalversammlung erscheinen oder vertreten werden. 
Die Eintragung in das Aktienbuch entbindet sie nicht von der Ver- 
pflichtung, sich auf Verlangen der Hauptdirektion durch Vorzeigung ihrer Aktien 
oder Interimsscheine zu legitimiren. 
Mehr als zwanzig Stimmen darf ein Aktionair weder für sich noch als 
Vertreter resp. Bevollmächtigter anderer Aktionaire in sich vereinigen. 
g. 39. 
Die Worlagen zu der ordentlichen Generalversammlung sind: 
a) der Geschäftsbericht, 
b) die Jahresbilanz, 
c) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums, 
d) anderweitige Vorlagen des Kuratoriums oder der Hauptdirektion. 
KC. 40. 
Der Präsident des Kuratoriums oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz 
in der Generalversammlung, leitet die Verhandlungen und bestimmt die Art 
und Weise der Abstimmung. 
Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ist die absolute Mehr- 
zahl der vertretenen Stimmen erforderlich und mit Ausnahme der in den . 41. 
und 48. bezeichneten Fälle genügend. 
(Nr. 6454.) Bei
	        
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