Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Sechster Titel. 
Auflösung und Liquidation. 
S. 49. 
Die Auflösung der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank findet in den 
im Handelsgesetzbuch bezeichneten Fällen statt. 
In einer Generalversammlung, welche über die Auflösung der Gesellschaft 
Beschluß fassen soll, müssen wenigstens drei Viertel sämmtlicher Aktien vertreten 
sein, und es wird in diesem Falle jeder Aktie Eine Stimme gewährt. 
Ist die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene General= 
versammlung wegen Unvollzähligkeit der vertretenen Stimmen nicht beschluß- 
fähig, so wird eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rücksicht 
auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. Hierauf ist in der 
Einladung zur zweiten Generalversammlung ausdrücklich hinzuweisen. 
In jedem Falle kann der Auflösungsbeschluß nur mit einer Mehrheit 
von mindestens zwei Dritteln der in der betreffenden Generalversammlung ver- 
tretenen Stimmen gültig gefaßt werden. 
Nach Auflösung der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank dürfen neue 
hppothekarische Darlehne nicht mehr gewährt, auch Hypothekenbriefe nicht mehr 
gusgegeben. werden. Es erfolgt vielmehr die Liquidation durch die Haupt- 
direktion unter Aufsicht des Kuratoriums. 
Nach beendetem Liquidationsgeschäft geschieht die Legung der Schluß- 
rechnung, die Ertheilung der Decharge an die Hauptdirektion und die Ver- 
theilung des nach Deckung der Schulden verbleibenden Ueberschusses an die 
Akrionaire gegen Rückgabe der Aktien und Dioidendenscheine. 
Beträge, die binnen sechs Monaten, vom Tage der öffentlichen Bekannt- 
machung an gerechnet, nicht abgehoben werden, sind auf Kosten der betreffenden 
Empfänger gerichtlich zu deponiren. 
Die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den im F. . fest- 
gesetzten Zeitpunkt hinaus kann von der Generalversammlung nur mit einer 
Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dricteln der vertretenen Stimmen guͤltig 
beschlossen werden. 
G. 50. 
Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes 
über die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu 
ernennen. 
Derselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der General- 
(Nr. 6454.) 100% ver-
	        
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