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versammlungen, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jeder zeit
von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellsch aft
Einsicht zu nehmen.
Insbesondere hat der Staatskommissarius das Recht, zur Kontrole
darüber: .
1) daß nicht mehr als der zehnfache Betrag des gezeichneten Grundkapitals
in Hypothekenbriefen der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank, darunrer
nicht mehr kündbare, als im F. 21. vorgeschrieben ist, emittirt wird,
2) daß der Betrag der von der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank aus-
egebenen Hypothekenbriefe die Summe der von derselben erworbenen
ppothekenforderungen nicht übersteige.
Der Staatskommissarius erha#lt Abschrift der über die Verhandlungen
der Generalversammlung aufgenommenen Protokolle.
Transitorische Bestimmungen.
g. 51.
Bis zur Konstituirung des Kuratoriums werden die Gesellschaftsinteressen
durch das provisorische Kuratorium der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank
wahrgenommen, zu welchem gehören:
1) Freiherr von Senden auf Natzlaff, Regierungspräsident a. D. und
Mitglied des Herrenhauses,
2) von Arnim, Oberstlieutenant a. D. in Cöslin,
3) von Blankenburg, Rittergutsbesitzer auf Strippow,
4) Cleve, Rittergutsbesitzer auf Lekow,
5) von Hertzberg, Rittergutsbesitzer auf Bahrenbusch,
6) Holtz, Rittergutsbesitzer auf Alt-Marrin,
7) von Massow, Oberstlieutenant a. D. in Cöslin,
8) von Mellenthin, Rittergutsbesitzer auf Schloß Falkenburg,
9) von der Osten-Jannewitz, Mitglied des Herrenhauses,
10) von Puttkammer, Rittergutsbesitzer auf Barnow,
11) von Schröder, Kreisdeputirter und Rittergutsbesitzer auf Lübchow,
12) Karl Vogel, Rentier und Stadtältester in Cöslin,
13) von Zitzewitz, Rittergutsbesitzer auf Bonnzien,
14) Graf von Blumenthal-Suckow, Rittergutsbesitzer auf Jannewitz,
15) von Rhade, Rittergutsbesitzer auf Funkenhagen. dan
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