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KC. 24.
Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Gemeinde Kirchenrath eines
seiner Mitglieder zum Rendanten (Kirchmeister, Kirchenrechner 2c.) zu ernennen.
Demselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine
Besoldung angewiesen werden.
Auslagen sind ihm zu ersetzen.
Ist nach dem Umfange der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu
erreichen, so kann der Gemeinde-Kirchenrath einen besoldeten Rendanten an-
stellen; soll jedoch hierzu ein Mitglied des Gemeinde-Kirchenraths ernannt werden,
so ist die Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode erforderlich.
Der Rendant hat folgende Obliegenheiten:
a) Er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus
derselben. Die Ausgaben erfolgen, soweit es sich um feststehende Zah-
lungen an bestimmte Enpfänger handelt, auf Grund des Etats, sonst
auf besondere schriftliche ahlungsanweisung des Vorsitzenden des Ge-
meinde Kirchenraths.
b) Er legt dem Gemeinde Kirchenrath jährlich Rechnung ab und hat sich
den von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen.
J) Er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke,
Geräthe und sonstigen Inventarienstücke. Wegen der zur Instandhaltung
oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Anschaffungen oder
Bau= Unternehmungen hat er beim Gemeinde Kirchenrath rechtzeitig
Anträge zu stellen.
Im Uebrigen find für den Geschäftsbetrieb des Rendanten bis auf Weiteres
die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran von den
Gemeinde- firchenrähen zu treffenden Bestimmungen maßgebend.
g. 26.
10. Der Gemeinde-Kirchenrath ist das Organ der Gemeinde gegenüber
den Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Peneiner
sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere bei
Parochialveränderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung von Anträgen
wahrzunehmen.
G. 26.
11. Der Gemeinde-Kirchenrath soll in der Gemeinde die Erweckung einer
lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein
lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat er bei
geeigneten Gelegenheiten, z. l bei der Wahl der Gemeindevertreter, über die
zur Vrröäffenklichem sich eignenden wichtigeren Vorgänge seines Verwaltungs-
gebiets der Gemeinde Mittheilung zu machen.
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