Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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KC. 24. 
Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Gemeinde Kirchenrath eines 
seiner Mitglieder zum Rendanten (Kirchmeister, Kirchenrechner 2c.) zu ernennen. 
Demselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine 
Besoldung angewiesen werden. 
Auslagen sind ihm zu ersetzen. 
Ist nach dem Umfange der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu 
erreichen, so kann der Gemeinde-Kirchenrath einen besoldeten Rendanten an- 
stellen; soll jedoch hierzu ein Mitglied des Gemeinde-Kirchenraths ernannt werden, 
so ist die Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode erforderlich. 
Der Rendant hat folgende Obliegenheiten: 
a) Er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben. Die Ausgaben erfolgen, soweit es sich um feststehende Zah- 
lungen an bestimmte Enpfänger handelt, auf Grund des Etats, sonst 
auf besondere schriftliche ahlungsanweisung des Vorsitzenden des Ge- 
meinde Kirchenraths. 
b) Er legt dem Gemeinde Kirchenrath jährlich Rechnung ab und hat sich 
den von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen. 
J) Er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke, 
Geräthe und sonstigen Inventarienstücke. Wegen der zur Instandhaltung 
oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Anschaffungen oder 
Bau= Unternehmungen hat er beim Gemeinde Kirchenrath rechtzeitig 
Anträge zu stellen. 
Im Uebrigen find für den Geschäftsbetrieb des Rendanten bis auf Weiteres 
die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran von den 
Gemeinde- firchenrähen zu treffenden Bestimmungen maßgebend. 
g. 26. 
10. Der Gemeinde-Kirchenrath ist das Organ der Gemeinde gegenüber 
den Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Peneiner 
sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere bei 
Parochialveränderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung von Anträgen 
wahrzunehmen. 
G. 26. 
11. Der Gemeinde-Kirchenrath soll in der Gemeinde die Erweckung einer 
lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein 
lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner 
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat er bei 
geeigneten Gelegenheiten, z. l bei der Wahl der Gemeindevertreter, über die 
zur Vrröäffenklichem sich eignenden wichtigeren Vorgänge seines Verwaltungs- 
gebiets der Gemeinde Mittheilung zu machen. 
— 23° III. Ge.
	        
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