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Der Verband bildet eine besondere Korporation und hat seinen Gerichts-
stand bei dem Friedensgerichte zu Cleoe, beziehungsweise bei dem Landgerichte
zu Cleve.
G. 2.
Zweck des Verbandes ist, die bereits bestehenden Sommerdeiche unter Bei-
behaltung ihrer bisherigen Richtungslinien, Kronenbreite und ihrer gegenwär-
tigen Pegelhöhe, wie solche in der im F. 1. gedachten Karte eingetragen sind,
im Allgemeinen mit einer zweifüßigen inneren und außeren Böschung auszubauen.
An dem zwischen Meursenhof und Willigenpaß am alten Rheine gele-
genen Startjesdeiche soll zwar auch die zweifüßige dußere Dossirung beibehalten
werden, der Verband aber verbunden sein, diesen Deich unterhalb Meursenhof
Einhundert Ruthen weit durch künstliche Deckung gehbörig zu befestigen.
Abgesehen von dieser Stelle sollen die übrigen dem Stromanfall und
Wellenschlag besonders ausgesetzten Deichstrecken mit einer vierfüßigen inneren
und äußeren Dossirung ausgebaut werden.
Endlich liegt dem Verbande die gehörige Unterhaltung dieser Deiche, so-
wie der vorhandenen Entwässerungsschleusen ob.
g. 3.
Die Bestimmungen des im Eingange bezogenen Gesetzes vom 28. Ja-
nuar 1848. und des Reglements vom 24. Februar 1767. kommen, soweit sie
nicht durch die Bestimmungen dieses Statuts selbst abgeändert, oder durch die
Natur des nur einen Sommerpolder bildenden Deichverbandes ausgeschlossen sind,
überall zur Anwendung.
F. 4.
Die Vertheilung aller zu den nach §. 2. vorzunehmenden Instandsetzungs-
und Unterhaltungsarbeiten erforderlichen Kosten soll in der Weise erfolgen, daß
zu der Gesammtsumme der obere Salmorth fünf Achtel, der untere Salmorth
zwei Achtel und die Griethauser Ward ein Achtel beizutragen hat.
In jeder dieser eben genannten Abtheilungen des Verbandes wird dann
die weitere Vertheilung des auf dieselbe fallenden Antheils nach der Flächen-
größe der einzelnen Grundstücke oder dem landesüblichen Sprachgebrauche gemaäß
nach der Morgenzahl vorgenommen.
Das auf dem im Archive der Regierung zu Düsseldorf hinterlegten
Fredlerschen Situationsplane vom Mai 1864. näher verzeichnete Bahnhofsterrain
zur Gesammtgröße von 10 Morgen 12 □Rurhen 5 □Fuß ist jedoch als wasser-
frei von den Deichlasten befreit und soll daher bei der nach Vorstehendem zu
bewirkenden Repartition unberücksichtigt bleiben.
g. 5.
Der Deichstuhl besteht aus einem Deichgraͤfen, drei Heimraͤthen und
einem Deichschreiber, dessen Obliegenheiten jedoch von dem Deichgraͤfen oder
einem Heimrathe mit verrichtet werden koͤnnen. Die Zahl der Deputirten
(§. 89. des Reglements vom 24. Februar 1767.) wird auf zwei festgesetzt.
Alle diese Personen verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich und
sollen nur in vorkommenden Faͤllen Entschaͤdigung fuͤr wirkliche Auslagen und
(r. 6455—6456.) er-