Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 733 — 
Nachtrag 
zum 
Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
Hinter §. 22. ist folgender Zusatzparagraph einzuschalten: 
§. 22 a. Sobald sich fernerhin die Ausgabe einer neuen Serie von Dividenden- 
scheinen nöthig macht, wird Aechzeii mit derselben ein Talon nach 
dem Schema A. beigegeben; derselbe wird mit der Unterschrift dreier 
Direktionsmitglieder im Faksimile versehen. Ein Aufgebot von Talons 
und Dividendenscheinen ist unzuldssig. - 
Anlage A. 
Talon zu der Aktie 
— [— 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
Zur Empfangnahme der für die obenbezeichnete Stammaktie neu auszu- 
fertigenden Dividendenscheine für die Jahr genügt schon die 
Präsentation dieses Talons, ohne daß eine weitere Prüfung der Legitimation 
erforderlich ist, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers 
der Aktie bei der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft vorher kein 
schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
Erfurt, am . .ten . .. 18. 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
(L. S.) (Drei Unterschriften im Faksimile.) 
  
  
(Nr. 6457.) Allerhöchster Erlaß vom 10. November 1866., betreffend die Legitimationen, 
Adoptionen und Dispensationen in den vormals Kuphefsischen Landes- 
theilen. 
8 
A. Ihren Bericht vom 8. November d. J. bestimme Ich, daß die aus den 
vormals Kurhessischen Landestheilen eingehenden Gesuche um Legitimation außer- 
ehelich erzeugter Kinder oder um Adoplion, sofern es sich dabei nicht um An- 
nahme und Führung eines adeligen Namens handelt, sowie die Dispensations- 
gesuche der Kinder von Beibringung des Heirathskonsenses ihrer abwesenden 
oder verschollenen Eltern und der zur Vormünderin bestellten Mutter oder des 
zur zweiten Ehe schreitenden Vaters von der Aufstellung eines förmlichen 
(Nr. 6456—64858. ge-
	        
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