Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aus- 
zulegen, und ist dies offentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen 
sind binnen acht Tagen nach offentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, 
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten 
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen * 
G. 11. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder 
zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne nieder- 
zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeubt. 
K. 12. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller 
in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute 
Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu 
wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheider das Loos. 
*“2“ 
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen. 
S. 14. 
Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben Zeit 
vorzunehmen. 
K. 15. 
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahl- 
verfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwartige Gesetz festgestellt worden 
ist, werden von der Staatsregierung bestimmt. 
g. 16. 
Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet 
über deren Zulassung. 
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin. 
FS. 17. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen 
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung 
zur Verantwortung gezogen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kniglichen Insiegel 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktoder 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6459—6461.) 102“ (Nr. 6400.) 
 
	        
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