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(Nr. 6462.) Allerhöchster Erlaßz vom 17. November 1866., betreffend die Erweiterung des
Statuts vom 20. September 1866. (Gesetz-Samml. für 1866. S. 556.)
wegen Stiftung eines Erinnerungskreuzes für den Feldzug 1866.
ch will in Erweiterung des Statuts vom 20. September d. J. den auf den
Gefechtsfeldern oder in den Kriegslazarethen, welche in Feindes Land etablirt
waren, bis zum 2. August d. J. thätig gewesenen Johanniter= und Malteser=
Rittern, sowie den zu gleichem Zwecke in dem Dienste dieser Orden gestandenen
Aerzten, Seelsorgern, Krankenträgern und Krankenwärtern, und denjenigen
Frauen und Jungfrauen, welche * in den vorerwaͤhnten Kriegslazarethen bis
zu dem angegebenen Zeitpunkte freiwillig der Pflege der Verwundeten und
Kranken unterzogen haben, den Anspruch auf das Erinnerungskreuz fuͤr Nicht-
Kombattanten mit dem entsprechenden statutenmaͤßigen Bande verleihen.
Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis 9. des Statuts vom 20. Sep-
tember d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung, jedoch sollen die den-
selben auszufertigenden Besitzzeugnisse durch die General-Ordenskommission
vollzogen merden.
Das Staatsministerium hat wegen der weiteren Bekanntmachung dieser
Order, auch an die General-Ordenskommission, das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 17. November 1866.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. o. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
An das Staatsministerium.
(Nr. 6462—6463.) (Nr. 6463.)