Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6463.) Verordnung, betreffend die Bestellung des Ober-Tribunals zum Kassationshofe 
fuͤr die Strafsachen aus dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frank- 
furt. Vom 19. November 1866. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen fuͤr das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, was folgt: 
I. Die Artikel 13. 341. bis 346. und Artikel 364. des Frankfurter Gesetzes 
über das Verfahren in Strafsachen vom 16. September 1856. sind 
aufgehoben. 
II. An Stelle des Artikel 13. tritt die Bestimmung: 
Das Ober-Tribunal in Berlin bildet den Kassationshof. 
III. An Stelle der Artikel 341. bis 346. treten folgende Bestimmungen: 
Das Appellationsgericht sendet die Akten unter Benachrichtigung 
der Parteien an das Ober-Tribunal. 
Bei diesem erfolgr die Entscheidung über die Nichtigkeits- 
beschwerde auf mündlichen Vortrag von einem aus sieben Mit- 
gliedern bestehenden Senate in offentlicher, nur durch Aushang 
an der Gerichtsstelle bekannt zu machender Sitzung, in welcher 
die Staatsanwaltschaft, sowie ein etwa erschienener Vertreter des 
Angeklagten zu hören ist. 
Eine Ausfertigung des Urtheils des Ober-Tribunals ist dem 
Appellationsgerichte zur Verkündung zu übersenden. 
IV. An Stelle des Artikel 364. tritt die Bestimmung: 
In solchen Fällen sendet die Staatsanwaltschaft auf das An- 
suchen des Verurkheilten oder von Amtswegen die Akten nebst den 
betreffenden Urtheilen an das Ober-Tribunal zur Entscheidung. 
V. Diese Verordnung (tritt mit dem 1. Januar 1867. in Kraft. Nur für 
diejenigen Nichtigkeiksbeschwerde-Sachen, in welchen die Akten gemäß 
Artikel 341. des Gesetzes vom 16. September 1856. schon vor dem 
1. Januar 1807. an ein Spruchkollegium versendet worden sind, kom- 
men die Artikel 342. bis 346. des Gesetzes noch zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. November 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
  
(Nr. 6464.)
	        
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