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(Nr. 6463.) Verordnung, betreffend die Bestellung des Ober-Tribunals zum Kassationshofe
fuͤr die Strafsachen aus dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frank-
furt. Vom 19. November 1866.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen fuͤr das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, was folgt:
I. Die Artikel 13. 341. bis 346. und Artikel 364. des Frankfurter Gesetzes
über das Verfahren in Strafsachen vom 16. September 1856. sind
aufgehoben.
II. An Stelle des Artikel 13. tritt die Bestimmung:
Das Ober-Tribunal in Berlin bildet den Kassationshof.
III. An Stelle der Artikel 341. bis 346. treten folgende Bestimmungen:
Das Appellationsgericht sendet die Akten unter Benachrichtigung
der Parteien an das Ober-Tribunal.
Bei diesem erfolgr die Entscheidung über die Nichtigkeits-
beschwerde auf mündlichen Vortrag von einem aus sieben Mit-
gliedern bestehenden Senate in offentlicher, nur durch Aushang
an der Gerichtsstelle bekannt zu machender Sitzung, in welcher
die Staatsanwaltschaft, sowie ein etwa erschienener Vertreter des
Angeklagten zu hören ist.
Eine Ausfertigung des Urtheils des Ober-Tribunals ist dem
Appellationsgerichte zur Verkündung zu übersenden.
IV. An Stelle des Artikel 364. tritt die Bestimmung:
In solchen Fällen sendet die Staatsanwaltschaft auf das An-
suchen des Verurkheilten oder von Amtswegen die Akten nebst den
betreffenden Urtheilen an das Ober-Tribunal zur Entscheidung.
V. Diese Verordnung (tritt mit dem 1. Januar 1867. in Kraft. Nur für
diejenigen Nichtigkeiksbeschwerde-Sachen, in welchen die Akten gemäß
Artikel 341. des Gesetzes vom 16. September 1856. schon vor dem
1. Januar 1807. an ein Spruchkollegium versendet worden sind, kom-
men die Artikel 342. bis 346. des Gesetzes noch zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. November 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
(Nr. 6464.)