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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 62 —
(Nr. 6466.) Verordnung, betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen,
welche durch das Gesetz vom 20. September 1866. (Gesetz-Samml.
S. 555.) der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind. Vom
1. Dczember 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für diejenigen Landestheile, welche durch das Gesetz vom 20. Sep-
tember 1866. (Gesetz-Samml. S. 555.) der Preußischen Monarchie einverleibt
worden sind, was folgt:
F. 1.
Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen die-
selbe nur durch die Aufnahme in die zu Berlin erscheinende Gesetz-Sammlung
für die Königlich Preußischen Staaten, ohne Unterschied, ob sie für die ganze
Monarchie oder für einen Theil derselben bestimmt sind.
g. 2.
Ist in einem durch die Gesetz-Sammlung (§. 1.) verkündeten Erlasse der
Jeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang
seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen. Enthält aber der
verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Gesetzes-
kraft mit dem zwölften Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das
betreffende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist.
g. 3.
Auch für Diejenigen, welche schon früher von dem Gesetz Kenntniß erhal-
ten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst mit
dem im g. 2. bestimmten Zeitpunkte.
g. 4.
Die naͤhere Bezeichnung derjenigen Behoͤrden und Beamten, welche ver-
Johrgang 1886. (Nr. 6406—6467.) 103 pflich-
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1866.