Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6253.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Januar 1860., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Ausbau und die Unterhaltung der Kreis-Choufseen: 
1) von Tapiau bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Wilhelminenhof; 2) von 
Wehlau bis zur Gerdauer Kreiegrenze bei Ilmeodorf in der Richtung auf 
Muldzen; 3) von Oppen, an der Königsberg-Tilfiter Staatsstraße, bis zur 
Labiauer Kreisgrenze in der Richtung auf Gertlauken; 4) von Gubehnen 
nach Stampelken. 
N. vdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise 
Wehlau, Regierungsbezirk Königsberg, beschlossenen chausseemäßigen Ausbau der 
Straßen: 1) von Tapiau bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Wilhelminenhof; 
2) von Wehlau bis zur Gerdauer Kreisgrenze bei Ilmsdorf in der Richtung 
auf Muldzen; 3) von Oppen, an der Königsberg-Tilsiter Staatsstraße, bis zur 
Labiauer Kreisgrenze in der Richtung auf Gertlauken; 4) von Gubehnen, an 
der zu 3. bezeichneken Staatsstraße, nach Stampelken, genehmigt habe, verleihe 
Ich hierdurch dem Kreise Wehlau das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem 
Kreise Wehlau gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Thausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehaängten Bestlimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 8. Januar 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6254.)
	        
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