Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6469.) Konzessions-Urkunde, betreffend die Erweiterung des Rheinischen Eisenbahn-Unter- 
nehmens durch den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von der Rhein- 
station Hochfeld der Osterath- Essener Eisenbahn nach Duisburg. Vom 
12. November 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft den Bau und Betrieb einer 
Zweigbahn von der Rheinstation Hochfeld der Osterath-Essener Bahn nach der 
Stadt Duisburg beschlossen hat, wollen Wir in Anerkennung der Vortheile, 
welche diese Zweigbahn für die gewerblichen und Verkehrs-Interessen der Stadt 
Duisburg, sowie des Essen-Bochumer Reviers und des linken Rheinufers mit 
sich bringt, der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betrieb der vor- 
bezeichneten Erweiterung ihres Unternehmens hierdurch die landesherrliche Ge- 
nehmigung ertheilen. · 
Wir verordnen, daß auf den vorgedachten Bahnbau die in dem Gesetze 
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen Vor- 
schriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, ingleichen das Gesetz 
über die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853. 
Anwendung finden sollen. 
Die Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem dazu unter 
dem 5. März 1856. von Uns genehmigten Nachtrage, und insbesondere die 
S. 11. bis 17. dieses Nachtrages sollen für die Zweigbahn in gleichem Maaße 
wie für das Hauptunternehmen und für die Erweiterungen desselben gelten. 
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Zweigbahn sollen auf die 
im g. 6. des allegirten Statutnachtrages vorgesehene Berechnung des Rein- 
ertrages von 54 Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll über die Betriebs- 
resultate der zu erbauenden Zweigbahn mit Rücksicht auf §. ö. des Statutnachtrages 
vom 5. März 1856. so lange, als die mittelst Unserer Order vom 2. Juni 1860. be- 
willigte Zinsgarantie des Staates für das zum Bau der Brucke zwischen 
Coblenz und Ehrenbreitstein erforderliche Anlagekapital fortdauert, getrennte Rech- 
nung geführt werden. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. November 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
  
  
(Nr. 6469—6470.) (Fr. 6470.)
	        
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