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Vorschriften, wie diese. Bestmmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Febrnar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. November 1866.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Er. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6473.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Carthauser Kreises im Betrage von 150,000 Thalern. Bom 5. No-
vember 1866.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
Nachdem von den Kreisständen des Carthauser Kreises auf den Kreis-
tagen vom 12. Dezember 1864., 12. Oktober 1865. und 18. Mai 1866. be-
schlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chaussee-
bauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden In-
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkündbare
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 150,000 Thalern ausstellen
zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom
47. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 150,000 Tha-
lern, in Buchstaben: Einhundert und fünfzig tausend Thalern, welche in fol-
genden Apoints:
60,000 Thaler à 1000 Thaler,
60,000 à 500 -
25,000 = à 100 -
5,000 à 50 -
= 150,000 Thaler,
nach