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(Nr. 6474.) Allerhöchster Erlaß vom .5. November 1866., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte an die Kreise Lötzen und Oletzko im Regierungsbezirk
Gumbinnen für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen im kötzener
und Lpcker Kreise: 1) von Widminnen über Masuchowken, Groß-Gablick,
Pietraschen bis zur Oletzkoer Kreisgrenze bei Wessolowen, 2) von Rhein
über Justusberg, Bartlickshschen und Grünwalde bis zur Sensburger
Kreisgrenze in der Richtung auf Nicolaiken.
N Ich durch Meinen Erlatz vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
im Lötzener und Lycker Kreise des Regierungsbezirks Gumbinnen: 1) von Wid-
minnen über Masuchowken, Groß-Gablick, Petraschen bis zur Oletzkoer Kreis-
grenze bei Wessolowen, 2) von Rhein über Justusberg, Bartlickshöfchen und
Grünwalde bis zur Sensburger Kreisgrenze in der Richtung auf Nicolaiken
durch den Kreis. Lötzen und, soweit die Chaussee zu 1. in den Kreis Lyck fällt,
durch den Kreis Oletzko genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Kreisen Lötzen
und Oletzko, einem jeden für die von ihm zu erbauenden Strecken, das Expro-
priationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straßen. Zugleich will Ich den Kreisen Lötzen und Oletzko gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, einem jeden
für die von ihm zu unterhaltenden Strecken, das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
eltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
Himmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
usätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. November 1866.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6475.