Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 758 — 
(Nr. 6474.) Allerhöchster Erlaß vom .5. November 1866., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an die Kreise Lötzen und Oletzko im Regierungsbezirk 
Gumbinnen für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen im kötzener 
und Lpcker Kreise: 1) von Widminnen über Masuchowken, Groß-Gablick, 
Pietraschen bis zur Oletzkoer Kreisgrenze bei Wessolowen, 2) von Rhein 
über Justusberg, Bartlickshschen und Grünwalde bis zur Sensburger 
Kreisgrenze in der Richtung auf Nicolaiken. 
N Ich durch Meinen Erlatz vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
im Lötzener und Lycker Kreise des Regierungsbezirks Gumbinnen: 1) von Wid- 
minnen über Masuchowken, Groß-Gablick, Petraschen bis zur Oletzkoer Kreis- 
grenze bei Wessolowen, 2) von Rhein über Justusberg, Bartlickshöfchen und 
Grünwalde bis zur Sensburger Kreisgrenze in der Richtung auf Nicolaiken 
durch den Kreis. Lötzen und, soweit die Chaussee zu 1. in den Kreis Lyck fällt, 
durch den Kreis Oletzko genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Kreisen Lötzen 
und Oletzko, einem jeden für die von ihm zu erbauenden Strecken, das Expro- 
priationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf 
diese Straßen. Zugleich will Ich den Kreisen Lötzen und Oletzko gegen Ueber- 
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, einem jeden 
für die von ihm zu unterhaltenden Strecken, das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
eltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
Himmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
usätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 5. November 1866. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6475.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.