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(Nr. 6475.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des bötzener Kreises im Betrage von 95,000 Thalern, U. Emission. Vom
5. November 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Lötzener Kreises auf dem Kreis-
tage vom 20. Juni 1866. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel, nach der zufolge
Privilegiums vom 24. Oktober 1864. (Gesetz-Samml. für 1864. S. 666.) ge-
machten Anleihe von 40,000 Thalern zu der vom Kreise übernommenen Be-
schaffung des Grund und Bodens für die Ostpreußische Südbahn, im Wege
einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene,
Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Be-
trage von 95,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligationen zum Betrage von 95,000 Thalern, in Buchstaben: fünf-
undneunzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 500 Thaler,
à 200 -
20,000 -
30,000 = à 100
20,000 à 50
5000. à 25
= 95,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich
Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuld-
verschreibungen zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. November 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1866. (Nr. 6475.) 105 Pro-