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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 64 —
(Nr. 6476.) Verordnung, betreffend die Amortisation aus vormals Hannoverschen Kassen
fortgeschaffter Werthpapiere und die Einstellung der Zinsen= und Kapital-
zahlung auf dergleichen Papiere. Vom 10. Dezember 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ce.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
4# Die in den beifolgenden Verzeichnissen A. und B. aufgeführten, auf jeden
Inhaber lautenden Hannoverschen Werthpapiere, welche, zum Staatsvermögen
gehörig, vor der durch Preußische Truppen erfolgten Besetzung von Hannover
aus der dortigen Generalkasse und dem Reservefonds der Clausthaler Zehent-
Kasse fortgeschafft worden sind, nebst den dazu ausgegebenen Kupons und Talons
werden hierdurch für vernichtet erklärt.
K. 2.
An Stelle und mit den Rechten dieser Papiere sind für Rechnung der
Staatskasse nach der Bestimmung des Finanzministers neue Dokumente zum
gleichen Nennwerth auszufertigen.
g. 3.
s Auf die in dem beifolgenden Verzeichniß C. aufgefuͤhrten, mit den im
K. 1. bezeichneten Papieren gleichzeitig fortgeschafften, auf jeden Inhaber lautenden
Hannoverschen Werthpapiere, welche zur Sicherheit für Darlehne aus dem
Domanial-Ablösungsfonds von den Schuldnern deponirt waren, sind bis auf
weitere Bestimmung des Finanzministers weder Räckzahlungen an Kapital noch
Zinszahlungen für die seit dem 19. Juni 1866. eingetretenen und ferner ein-
tretenden Zinstermine zu leisten.
K. 4.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Jahrgang 1866. (Nr. 6476.) 100
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1866.
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