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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Straaten.
NNr. 645. —
(Nr. 6477.) Verordnung, betreffend die Einführung der beiden ersten Theile des Straf-
gesetzbuches für die Preußischen Staaten und des Gesetzes vom 25. April
1853., betreffend die Kompetenz des Kammergerichts zur Untersuchung
und Entscheidung wegen der Staatsverbrechen und das dabei zu beob-
achtende Verfahren, in das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt.
Vom 12. Dezember 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, was folgt:
Artikel I.
Das Strafgesetzbuch für das Großherzogehum Hessen und das die
Abänderung einiger Bestimmungen desselben enthaltende Großherzoglich Hessische
Gesetz vom 23. Februar 1849. treten mit dem 1. Januar 1867. außer Kraft.
An deren Stelle tritt mit demselben Tage das Strafgesetzbuch für die
Preußischen Staaten nach dem Tert der in Gemäßheit Unseres Erlasses vom
14. Juni 1859. veranstalteten dritten amtlichen Ausgabe, mit Ausnahme des
dritten Theils, in Kraft (Anlage A.).
Zugleich tritt von demselben Zeitpunkte ab das Gesetz vom 25. April 1853.,
betreffend die Kompetenz des Kammergerichts zur Untersuchung und Entschei-
dung wegen der Staatsverbrechen und das dabei zu beobachtende Verfahren
(Anlage B.), in Anwendung.
Artikel II.
Wo in irgend einem Gesetze auf Bestimmungen des Großherzoglich
Hessischen Strafgesetzbuches verwiesen wird, treten die entsprechenden Vor-
schriften des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten, Theil 1. und 2.,
an deren Stelle.
Insbesondere treten in dem Frankfurter Gesetze über das Verfahren in
Strafsachen vom 16. September 1856. an die Stelle der darin allegirten Ar-
Johrgang 1866. (Nr. 6477. 109 tikel
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1866.