Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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tikel des Hessischen Strafgesetzbuches die Paragraphen des Strafgesetzbuches fuͤr 
die Preußischen Staaten in nachstehender Weise: 
im Artikel 41: statt Artikel 3. bis 5., die 99. 3. und 4., 
im Artikel 48: statt Artikel 304. bis 321., die 9g. 152. bis 163., 
statt Artikel 410., der K. 155., 
im Artikel 182: statt Artikel 22. 23. 24. 25. 27. 235., die §#. 11. 12. 
und 21., 
im Artikel 238: statt Artikel 95., die &#. 58. und 59. 
Artikel III. 
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem 1. Januar 1867. be- 
gangen ist, wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt. Ist aber eine solche 
Handlung in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche mit keiner Strafe, oder mit 
einer gelinderen, als der bisher vorgeschriebenen bedroht, so soll diese Handlung 
nach dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche beurtheilt werden. Ist es zweifel- 
haft, ob die Handlung vor dem 1. Januar 1867. begangen worden, so ist bei 
der Entscheidung das mildere Gesetz anzuwenden. 
Artikel IV. 
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Januar 1867. be- 
gangenen strafbaren Handlung wird nach den bisherigen Gesetzen oder nach 
dem gegenwärtigen Snaafgesthbche beurtheilt, je nachdem das eine oder das 
andere dem Thäter am gunsligsten ist. 
Artikel V. 
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterschied, 
ob die früheren Straffalle vor oder nach dem Eintricte der Gesetzeskraft des 
gegenwärtigen Strafgesetztuches vorgekommen sind, ob die Strafe vollstreckt 
worden ist oder nicht. 
Artikel VI. 
. 
Mit dem 1. Januar 1867. werden alle noch neben dem Großherzoglich 
Hessischen Strafgesetzbuche bestehenden Strafbestimmungen, die Materien be- 
treffen, auf welche die beiden ersten Theile des Strafgesetzbuches für die 
Preußischen Staaten sich beziehen, außer Wirksamkeit gesetzt. 
Dagegen bleiben in Kraft die besonderen Strafgesetze, insoweit sie Ma- 
terien betreffen, in Hinsicht deren die beiden ersten Theile dieses Strafgesetz- 
buches nichts bestimmen. 
F. 2. 
Wenn in solchen besonderen Strafgesetzen eine Freiheitsstrafe von mehr 
als
	        
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