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4) der einfachen Hehlerei im Falle des §S. 240. a. a. O., und
5) über die Verbrechen solcher Personen, welche zur Zeit der That das
sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sofern nicht wegen
Konneritär die Verweisung vor das Assisengericht auszusprechen ist.
Das Juchtpolizeigericht erkennt ferner über alle Vergehen (Artikel VI.
und F. 1. des Strafgesetzbuches), mit Ausnahme der nachbenannten vor das
Rügegericht gehbrigen:
1) des unbefugten Tragens einer Uniform, einer Amtskleidung, eines Amts-
zeichens, eines Ordens oder Ehrenzeichens, der unbefugten Annahme
von Titeln, Würden oder Adelsprädikaten und der Führung eines
dem Angeschuldigten nicht zukommenden Namens (G. 105. des Straf-
gesetzbuches);
2) der Landstreicherei, der Bettelei und der Arbeitsschen (&. 117. bis
119. a. a. O.);
3) der gewerbsmäßigen Unzucht (F. 146. a. a. O.);
4) der Fischerei= und einfachen Jagdoergehen (§F. 273. 274. und 275.
a. a. O.)z
5) der Zuwiderhandlung gegen die durch Stellung unter Polizeiaufsicht
auferlegten Beschränkungen (G. 116. a. a. O.);
6) der in dem F. 254. des Strafgesetzbuches bezeichneten Urkunden-
falschung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1866.
(LI. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
(Nr. 6478.)