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(Nr. 6478.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Vorschriften des im Gebiete der
ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden bürgerlichen Rechts über
den in der Appellations-Instanz zuldssigen Antrag der Parteien auf Akten-
versendung Behufs Abfassung der Entscheidung und über das gegen Ent-
scheidungen der zweiten Instanz zuldfsige Rechtsmittel der Aktenversen-
dung in Kraft der Revision. Vom 12. Dezember 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, was folgt:
F. 1.
Die Worschriften des im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt
geltenden bürgerlichen Rechts über den in der Appellations-Instanz zulassigen
Antrag der Parteien auf Aktenversendung Behufs Abfassung der Entscheidung
(transmissio actorum ad concipiendam sententiam) und über das gegen
Entscheidungen der zweiten Instanz zulässige Rechtsmittel der Aktenversendung
in Kraft der Revision (remedium transmissionis actorum in vim revi-
sionis), insbesondere die hierauf sich beziehenden Worschriften der Artikel 29.
und 33. der Konstitutions-Ergänzungsakte vom 19. Juli 1816., des Gesetzes
über die Gesetzeskraft der provisorischen Gerichtsordnung für das gemeinschaft-
liche Ober-Appellationsgericht vom 8. Februar 1820., der Bekanntmachung be-
treffend die Gerichtsordnung für das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht
vom 23. August 1831. und der §#. 63. bis 67. des Gesetzes über das Ver-
zaenn in bürgerlichen Rechtssachen vom 7. November 1848., werden auf-
gehoben.
S. 2.
Die Bestimmung des F. 1. tritt mit dem 1. Januar 1867. in Kraft.
Wenn vor diesem Zeitpunkt in einer bei dem Appellationsgericht in der Instanz
der Akrenversendung Behufs Abfassung der Entscheidung oder in der Instanz
der Akrenversendung in Kraft der Revision anhängigen Sache die Absendung
der Akren an die Rechtsfakultat bereits stattgefunden hat, so ist die Entscheidung
von der letztern abzufassen und demnächst nach Maaßgabe des F. 66. des
Gesetzes vom 7. November 1848. zu eröffnen. Hat dagegen die Absendung
der Akten vor dem 1. Jamar 1867. noch nicht stattgefunden, so ist dieselbe
unzulassig. Die Entscheidung erfolgt in einem solchen Falle, wenn die Sache
in der Instanz der Aktenversendung Behufs Abfassung der Entscheidung schwebte,
von dem Appellationsgericht, wenn die Sache in der Instanz der Akrenver-
sendung in Kraft der Revision schwebte, von dem Ober-Tribunal. Sowohl das
Ober-Tribunal als das Appellationsgericht haben die Entscheidung nach vor-
heriger mündlicher Verhandlung zu erlassen. War die Sache in ger Instanz
der Aktenversendung in Kraft der Revision anhängig, so hat das Appellations=
(Xr. 6478—6479.) ge-