Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 791 — 
(Nr. 6478.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Vorschriften des im Gebiete der 
ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden bürgerlichen Rechts über 
den in der Appellations-Instanz zuldssigen Antrag der Parteien auf Akten- 
versendung Behufs Abfassung der Entscheidung und über das gegen Ent- 
scheidungen der zweiten Instanz zuldfsige Rechtsmittel der Aktenversen- 
dung in Kraft der Revision. Vom 12. Dezember 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, was folgt: 
F. 1. 
Die Worschriften des im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt 
geltenden bürgerlichen Rechts über den in der Appellations-Instanz zulassigen 
Antrag der Parteien auf Aktenversendung Behufs Abfassung der Entscheidung 
(transmissio actorum ad concipiendam sententiam) und über das gegen 
Entscheidungen der zweiten Instanz zulässige Rechtsmittel der Aktenversendung 
in Kraft der Revision (remedium transmissionis actorum in vim revi- 
sionis), insbesondere die hierauf sich beziehenden Worschriften der Artikel 29. 
und 33. der Konstitutions-Ergänzungsakte vom 19. Juli 1816., des Gesetzes 
über die Gesetzeskraft der provisorischen Gerichtsordnung für das gemeinschaft- 
liche Ober-Appellationsgericht vom 8. Februar 1820., der Bekanntmachung be- 
treffend die Gerichtsordnung für das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht 
vom 23. August 1831. und der §#. 63. bis 67. des Gesetzes über das Ver- 
zaenn in bürgerlichen Rechtssachen vom 7. November 1848., werden auf- 
gehoben. 
S. 2. 
Die Bestimmung des F. 1. tritt mit dem 1. Januar 1867. in Kraft. 
Wenn vor diesem Zeitpunkt in einer bei dem Appellationsgericht in der Instanz 
der Akrenversendung Behufs Abfassung der Entscheidung oder in der Instanz 
der Akrenversendung in Kraft der Revision anhängigen Sache die Absendung 
der Akren an die Rechtsfakultat bereits stattgefunden hat, so ist die Entscheidung 
von der letztern abzufassen und demnächst nach Maaßgabe des F. 66. des 
Gesetzes vom 7. November 1848. zu eröffnen. Hat dagegen die Absendung 
der Akten vor dem 1. Jamar 1867. noch nicht stattgefunden, so ist dieselbe 
unzulassig. Die Entscheidung erfolgt in einem solchen Falle, wenn die Sache 
in der Instanz der Aktenversendung Behufs Abfassung der Entscheidung schwebte, 
von dem Appellationsgericht, wenn die Sache in der Instanz der Akrenver- 
sendung in Kraft der Revision schwebte, von dem Ober-Tribunal. Sowohl das 
Ober-Tribunal als das Appellationsgericht haben die Entscheidung nach vor- 
heriger mündlicher Verhandlung zu erlassen. War die Sache in ger Instanz 
der Aktenversendung in Kraft der Revision anhängig, so hat das Appellations= 
(Xr. 6478—6479.) ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.