Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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gericht das schriftliche Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zum Schluß 
zu instruiren und hierauf die Akten an das Ober-Tribunal einzusenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1866. 
L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
  
(Nr. 6479.) Allerhöchster Erlaß vom 12. November 1866., betreffend die Modiflkation des 
der Stadt Demmin unter dem 14. Mai 1866. ertheilten Privilegiums 
zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen. 
A. den Bericht vom 7. November d. J. will Ich zu der von dem Magistrat 
der Stadt Demmin im Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Versammlung 
daselbst beschlossenen Erhöhung des Zinsfußes der nach dem Privilegium vom 
14. Mai d. J. (Gesetz-Samml. S. 315.) zur Bestreitung außerordentlicher 
stcdtischer Ausgaben, sowie zur Regelung des stadtischen Kreditwesens überhaupt 
im Wege der Anleihe bis zum Betrage von 220,000 Thalern zu emittirenden 
Stadt-Obligationen von vier einhalb auf fünf Prozent Meine Genehmigung 
ertheilen und demnach das gedachte Privilegium dahin modifiziren, 
daß die Rückzahlung des gedachten Darlehns binnen spätestens 31 Jahren 
nach Maaßgabe des anderweit festgestellten Tilgungsplanes dergesialt 
erfolgen soll, daß die darin jährlich zum Betrage von vier einhalb 
Prozent normirten Zinsen auf fünf Prozent erhöhl werden und dieser 
Prozentsatz auch in die Schemata zu den Obligationen, Zinsscheinen 
und Talons übergeht. 
Die gegenwärtige Order ist als Ergänzung des Prioilegii vom 14. Mai 
d. J. in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen. 
Berlin, den 12. November 1866. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten und des Innern. 
  
(Nr. 6480.)
	        
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