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(Fr. 6255.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen fünfter
Serie über eine Anleihe der Stadt Elberfeld von dreihundert Tausend
Thalern. Vom 10. Januar 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1c.
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung
von Elberfeld darauf angetragen haben, der Stadt Elberfeld zur Bestreitung
der Kosten der Einrichtung einer städtischen Gasbereitungs= und Beleuchtungs-
Anstalt die Aufnahme eines Darlehns von 300,000 Thalern, geschrieben:
dreihundert Tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender
und mit Zinskupons versehener Obligationen fünfter Serie zu gestatten, und
bei diesem Antrage im Inreresse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger
sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §F. 2.
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter
nachstehenden Bedingungen:
1) Es werden 1500 Stück Obligationen, zu 200 Thalern eine jede,
ausgegeben.
2) Die Obligationen werden mit vier und einhalb Prozent jährlich ver-
zinset und die Zinsen in halbjahrlichen Terminen gezahlt. Zur Til-
gung der Schuld werden jährlich zwei und einhalb Prozent von dem
Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst den Zinsen der ein-
gelösten Obligationen und außerdem auch alle Ueberschüsse verwendet,
welche die Einnahmen der Gasanstalt über die Betriebsausgaben und
die zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der ausgegebenen Obliga-
tionen erforderlichen Beträge etwa abwerfen möchten. Der Stadt
bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer Re-
gierung zu Düsseldorf noch hierüber hinaus zu verstärken und dadurch
die Abtragung der Schuld zu beschleunigen.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht
gegen die Stadt zu.
3) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und
Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der
Stadtverordneten -Versammlung eine Schuldentilgungs= Kommission
gewählt, welche für die Befolgung der Bestimmungen des gegenwär-
ligen Privilegiums verantwortlich und für die treue Befolgung der
Vorschriften von Unserer Regierung in Düsseldorf in Eid und Pflicht
zu nehmen ist. Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen
eins aus der Stadtverordneten-Versammlung und die beiden anderen
aus der Bürgerschaft zu erwählen sind.
4) Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern von 1. bis
1500. und mit ausdrücklicher Bezeichnung als „fünfte Emission“ nach
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