Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 66 
  
(Nr. 6482.) Verordnung, betreffend das Verfahren in den, der Zuständigkeit des Ober- 
ribunals unterliegenden Civilsachen aus dem Gebiete der ehemaligen 
freien Stadt Frankfurt. Vom 12. Dezember 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, in Anschluß an die Bestimmung unter Nr. III. der Verordnung 
vom 3. Oktober 1866., betreffend die Justhverwaliung innerhalb der ehema- 
ligen freien Stadt Frankfurt (Gesetz= Samml. S. 606.), über das Verfahren 
in den nach dieser Bestimmung der Zuständigkeit des Ober-Tribunals unterlie- 
genden Civilsachen, was folgt: 
Artikel l. 
In den zur Zuständigkeit des Ober-Tribunals gehörenden Civilsachen aus 
dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt sind die nachstehend zu- 
sammengestellten Vorschriften der im Uebrigen außer Kraft tretenden Gerichts- 
Ordnung für das Ober-Appellationsgericht zu Lübeck mit den Aenderungen 
maaßgebend, welche sich aus dem abweichenden Inhalt der einzelnen, in die Zu- 
sammenstellung aufgenommenen Vorschriften ergeben. 
Erster Abschnitt. 
Kompetenz des Ober-Tribunals. 
I. Bei Appellationen. 
K. 1. 
Das Ober--Tribunal ist für alle diejenigen privatrechtlichen Streitigkeiten 
als letzte Instanz kompetent, welche nach den besonderen in dem Gebiete der 
ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Gesetzen und in Ermangelung 
einer hieraus sich ergebenden besonderen Bestimmung nach gemeinem Deutschen 
Jahrgang 1866. (Nr. 6482.) 110 Pro- 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1866.
	        
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