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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 66
(Nr. 6482.) Verordnung, betreffend das Verfahren in den, der Zuständigkeit des Ober-
ribunals unterliegenden Civilsachen aus dem Gebiete der ehemaligen
freien Stadt Frankfurt. Vom 12. Dezember 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, in Anschluß an die Bestimmung unter Nr. III. der Verordnung
vom 3. Oktober 1866., betreffend die Justhverwaliung innerhalb der ehema-
ligen freien Stadt Frankfurt (Gesetz= Samml. S. 606.), über das Verfahren
in den nach dieser Bestimmung der Zuständigkeit des Ober-Tribunals unterlie-
genden Civilsachen, was folgt:
Artikel l.
In den zur Zuständigkeit des Ober-Tribunals gehörenden Civilsachen aus
dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt sind die nachstehend zu-
sammengestellten Vorschriften der im Uebrigen außer Kraft tretenden Gerichts-
Ordnung für das Ober-Appellationsgericht zu Lübeck mit den Aenderungen
maaßgebend, welche sich aus dem abweichenden Inhalt der einzelnen, in die Zu-
sammenstellung aufgenommenen Vorschriften ergeben.
Erster Abschnitt.
Kompetenz des Ober-Tribunals.
I. Bei Appellationen.
K. 1.
Das Ober--Tribunal ist für alle diejenigen privatrechtlichen Streitigkeiten
als letzte Instanz kompetent, welche nach den besonderen in dem Gebiete der
ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Gesetzen und in Ermangelung
einer hieraus sich ergebenden besonderen Bestimmung nach gemeinem Deutschen
Jahrgang 1866. (Nr. 6482.) 110 Pro-
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1866.