Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Prozeßrecht, mittelst Appellation von dem Appellationsgericht zu Frankfurt in 
die dritte Instanz gelangen können. 
Dasselbe gilt auch in Ansehung der Extrajudizial-Appellation. 
K 2. 
In welchen Fällen der Appellation nur die Devolutiv-Wirkung zusteht, 
bestimmt sich gleichfalls nach den im Gebiete der ehemaligen freien Stadt 
Frankfurt geltenden Prozeßvorschristen und in deren Ermangelung nach ge- 
meinem Recht. 
§. 3. 
Bei der Beurtheilung der Appellationssumme ist nur auf den Nenn- 
werth der Beschwerde zu sehen, wenn auch das wirkliche Interesse des Appel- 
lanten weniger betragen sollte. 
II. Bei Nichtigkeitsbeschwerden. 
*) 
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse oder Verfügungen des 
Appellationsgerichts zu Frankfurt muß bei dem Ober-Tribunal angestellt wer- 
den. Sie ist an keine Appellationssumme gebunden, jedoch nur dann zulässig, 
wenn sie auf einen wesentlichen Mangel in Hinsicht der Gerichtspersonen, oder 
der Person der Parteien, oder des gerichtlichen Verfahrens sich gründet. 
S. 5. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine Susepensiv. Wirkung, falls nicht ent. 
weder das Ober-Tribunal die einstweilige Einstellung der ferneren Verhand- 
lungen verordnet, oder auch aus der Vollziehung des als nichtig angefochte- 
nen Erkenntnisses und aus dem Fortgange der Verhandlungen ein unersetzlicher 
Nachtheil entstehen würde. 
Ist das Dasein oder Nicht. Dasein eines solchen Nachtheils außer Zwei- 
fel, so hat das Gericht, bei welchem auf die Vollstreckung des Erkenntnisses 
oder auf ein Verbot derselben angetragen wird, sofort selbst über die begehrte 
Suspensiv.Wirkung zu entscheiden. 
Erscheint aber dem Gerichte die Beurtheilung dieses Punktes zweifelhaft, 
so hat dasselbe dem Querulanten eine kurze, nach Beschaffenheit der Sache auf 
acht Tage bis höchstens vier Wochen zu bestimmende Frist zur Ausbringung 
einer Inhibition des Ober-Tribunals nachzulassen und während derselben die 
Vollziehung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht zu gestatten, nach erfolglosem 
Ablaufe der Frist jedoch mit der Vollziehung, auf Anrufen der Gegenpartei, 
obne Aufenthalt zu verfahren. 
Auch kann das Ober-Tribunal verfügen, daß die Vollstreckung des als 
nich-
	        
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