Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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nichtig angefochtenen Erkenntnisses nur gegen Kaution oder andere Sicherheits- 
maaßregeln erfolge. 
III. Bei Incidentpunkten. 
F. 6. 
Incidentpunkte, welche in einer bei dem Ober-Tribunal anhängigen Sache 
entstehen, sind ebenfalls bei diesem Gerichte anzubringen) doch bleidt #es dessen 
Ermessen überlassen, die Sache, mit oder ohne Akten, an die frühere Instanz 
zurückzuverweisen. 
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, kann das Incident- 
gesuch bel dem Richter erster Instanz angebracht und von diesem das Nöthige 
verfügt werden. · 
Zweiter Abschnitt. 
Entscheidungsquellen. 
S. 7. 
Das Ober-Tribunal hat bei seinen Erkenntnissen die in dem Gebiete der 
ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Gesetze und rechtlichen Gewohn- 
heiten und in deren Ermangelung das dort rezipirte gemeine Recht, mit Inbe- 
griff der vor Auflösung der ehemaligen Deutschen Reichsverfassung aufgenom- 
menen Reichsgesetze, anzuwenden. 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren. 
Allgemeine VBestimmungen. 
I. Schriftliches Verfahren. Einreichung der Schriften. 
. 8. 
Die Verhandlung bei dem Ober-Tribunal geschicht in allen Sachen 
schriftlich, jedoch unbeschadet der Vorschriften über das mündliche Schlußver- 
fahren (Artikel II.). 
[Xr. 6482.) 110“ . 9.
	        
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