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nichtig angefochtenen Erkenntnisses nur gegen Kaution oder andere Sicherheits-
maaßregeln erfolge.
III. Bei Incidentpunkten.
F. 6.
Incidentpunkte, welche in einer bei dem Ober-Tribunal anhängigen Sache
entstehen, sind ebenfalls bei diesem Gerichte anzubringen) doch bleidt #es dessen
Ermessen überlassen, die Sache, mit oder ohne Akten, an die frühere Instanz
zurückzuverweisen.
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, kann das Incident-
gesuch bel dem Richter erster Instanz angebracht und von diesem das Nöthige
verfügt werden. ·
Zweiter Abschnitt.
Entscheidungsquellen.
S. 7.
Das Ober-Tribunal hat bei seinen Erkenntnissen die in dem Gebiete der
ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Gesetze und rechtlichen Gewohn-
heiten und in deren Ermangelung das dort rezipirte gemeine Recht, mit Inbe-
griff der vor Auflösung der ehemaligen Deutschen Reichsverfassung aufgenom-
menen Reichsgesetze, anzuwenden.
Dritter Abschnitt.
Verfahren.
Allgemeine VBestimmungen.
I. Schriftliches Verfahren. Einreichung der Schriften.
. 8.
Die Verhandlung bei dem Ober-Tribunal geschicht in allen Sachen
schriftlich, jedoch unbeschadet der Vorschriften über das mündliche Schlußver-
fahren (Artikel II.).
[Xr. 6482.) 110“ . 9.